B. Besondere Bestimmungen

§ 7
Fahrgeschäfte

DA

(1) An Fahrgeschäften müssen für Versicherte sichere Standplätze außerhalb der durch bewegte Teile gefährdeten Bereiche vorhanden sein.

(2) Nicht schienengebundene Fahrzeuge müssen während der Fahrt von einer außerhalb der Fahrbahn gelegenen Stelle jederzeit zum Stehen gebracht werden können. Bei Autopisten genügt, daß die Fahrzeuge am Bahnhof stillgesetzt werden können. DA

DA zu § 7:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Versicherte sich mindestens 0,5 m entfernt von bewegten Teilen aufhalten können und nicht, z. B. durch Fahrgäste, in den Gefahrbereich gestoßen werden können.

DA zu § 7 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Fahrzeuge z. B. durch Einbau von Schaltleisten in die Fahrbahn oder durch Funksignale zuverlässig stillgesetzt werden können.