§ 22
Tierhaltung

(1) Gittergänge für Raubtiere dürfen nicht überstiegen werden, wenn sich Raubtiere in ihnen aufhalten.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Versicherte, die mit Tieren umgehen, gegen Tetanus geimpft sind. Die Kosten dafür hat der Unternehmer zu tragen. DA

(3) Gefährliche Tiere müssen ständig überwacht werden, wenn sie sich außerhalb ihrer Stallungen befinden. DA

DA zu § 22 Abs. 2:

Siehe auch Merkblatt "Schutz gegen Wundstarrkrampf (Tetanus)" (ZH 1/191).

DA zu § 22 Abs. 3:

Als "Gefährliche Tiere" gelten solche, die durch ihre Körperkraft, Gifte, Waffen und ihr Verhalten Personen gefährden können.

Siehe "Merkblatt für die Haltung von Wildtieren" (ZH 1/70).

Den Stallungen sind Wasserbecken gleichzusetzen.