§ 8
Sicherung gegen unbeabsichtigte Bewegungen

(1) Bewegliche Einrichtungen der Ober- und Untermaschinerie mit ihren Lasten müssen mit Sicherungen gegen unbeabsichtigte Bewegungen ausgerüstet sein. DA

(2) Zur Sicherung gegen unbeabsichtigte Auf- und Abwärtsbewegungen von Einrichtungen der Ober- und Untermaschinerie mit ihren Lasten müssen

1.geeignete Triebwerke,
2.Bremsen
oder
3.Gegengewichte in Verbindung mit Feststelleinrichtungen

vorhanden sein. DA

(3) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die bei Auftreten eines Fehlers die bewegten Lasten zum Stillstand bringen können. DA

(4) Abweichend von Absatz 3 müssen Bewegungsvorgänge von sicherheitstechnischen Einrichtungen bestimmungsgemäß ablaufen können. DA

DA zu § 8 Abs. 1:

Unbeabsichtigte Bewegungen sind z.B. ungewolltes Verdrehen, Kippen, Aushängen, Abstürzen, unkontrolliertes Absinken, Versagen des Antriebs oder der Feststelleinrichtung sowie ungewolltes Auseinanderfahren von Teilen der Maschinerie, die eine gemeinsame Last tragen. Konstruktiv bedingtes Spiel und zulässige Toleranzen gelten nicht als unbeabsichtigte Bewegungen.

Bewegliche Einrichtungen der Obermaschinerie sind z.B. Prospektzüge, Verlängerungen an Zugstangen, Punktzüge, Flugwerke, Horizont- und Vorhangzugeinrichtungen, Beleuchtungsträger, Oberlichtzüge, Beleuchtungsbrücken, Teleskop-, Stangen- und Scherenleuchtenhänger.

Bewegliche Leuchtenhänger siehe z.B.

DIN 15 560-45 "Scheinwerfer für Film, Fernsehen, Bühne und Photographie; Tragkonstruktionen, bewegliche Leuchtenhänger und Bauelemente; Begriffe" und
DIN 15 560-46 "Scheinwerfer für Film, Fernsehen, Bühne und Photographie; Sicherheitstechnische Festlegungen für bewegliche Leuchtenhänger".

Prospektzüge siehe z.B.

DIN 56 921-1 "Theatertechnik; Bühnenmaschinerie; Prospektzüge für Gesamtkraft bis maximal 3000 N"
und
DIN 56 921-11 "Theatertechnik; Bühnenmaschinerie; Prospektzüge für Gesamtkraft bis maximal 3000 N, Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung".

Punktzüge siehe z.B. DIN 56 925 "Theatertechnik; Bühnenmaschinerie; Punktzüge; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung".

Stative siehe z.B. DIN 15 560-27 "Scheinwerfer für Film, Fernsehen, Bühne und Photographie; Stative; Sicherheitstechnische Anforderungen".

Werden geführte Lasten an Tragmitteln, z.B. Seilen oder Bändern, durch Kraftantriebe bewegt, muß sichergestellt sein, daß diese bei Schlaffwerden der Tragmittel abschalten; dies kommt zur Anwendung z.B. bei Teleskopleuchtenhängern, jedoch z.B. nicht bei sicherheitstechnischen Einrichtungen.

Bewegliche Teile der Untermaschinerie sind z.B. Orchesterpodien, Bühnenpodien und -versenkeinrichtungen, Prospektpodien, Saalpodien, schrägstellbare Bühnenböden, Wagenbühnen, Bühnenwagen, Drehbühnen und -scheiben, Freifahrten- und Kassettenschieber.

Versenkeinrichtungen siehe "Sicherheitsregeln für Versenkeinrichtungen in Bühnen und Studios" (ZH 1/219) bzw. DIN 56 940 "Versenkeinrichtungen in Bühnen und Studios".

Bühnenwagen siehe z.B. DIN 15 920-14 "Bühnen- und Studioaufbauten; Podestarten; Bühnenwagen, frei verfahrbar, Sicherheitstechnische Anforderungen" und DIN 15 920-15 "Bühnen- und Studioaufbauten; Podestarten; Kraftbetriebene Bühnenwagen für festgelegte Bewegungsrichtung; Sicherheitstechnische Anforderungen".

DA zu § 8 Abs. 2:

Geeignete Triebwerke und Bremsen sowie ihre Kombinationen sind z.B. in DIN 56 925 "Theatertechnik, Bühnenmaschinerie; Punktzüge; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" aufgeführt.

Bei handbetätigten Zügen (Freizügen) kann der Gegengewichtsausgleich auch durch Hand erfolgen, wenn die Züge mit nicht mehr als 200 N belastet werden.

DA zu § 8 Abs. 3:

Siehe hierzu DIN EN 292 "Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, Allgemeine Gestaltungsleitsätze".

DA zu § 8 Abs. 4:

Sicherheitstechnische Einrichtungen sind z.B. Schutzvorhang oder Rauchabzugseinrichtungen.