§ 5
Sichere Begehbarkeit

(1) Szenenflächen, Aufbauten und Dekorationen müssen so beschaffen sein, daß Personen sicher agieren können. Insbesondere müssen

1.Bühnenböden eben, splitterfrei und fugendicht,
2.betriebsbedingte Spalten und Öffnungen von mehr als 20 mm Breite abdeckbar,
3.aus mehreren Bauteilen bestehende Aufbauten gegen Auseinandergleiten gesichert,
4.Bodenbeläge gegen Verrutschen gesichert
und
5.Szenenflächen gegenüber benachbarten, nicht tragfähigen Flächen gesichert sein. DA

(2) In betriebsmäßig verdunkelten Räumen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine sichere Orientierung ermöglichen. DA

DA zu § 5 Abs. 1:

Hinsichtlich der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen siehe UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

Hinsichtlich der Zu- und Abgänge zu Versenkeinrichtungen und Orchesterböden siehe "Sicherheitsregeln für Versenkeinrichtungen in Bühnen und Studios" (ZH 1/219).

Als Richtwert für die Neigung von begehbaren Flächen gilt 8 %.

DA zu § 5 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. durch das Anbringen von Orientierungslicht oder reflektierende bzw. nachleuchtende Markierung erfüllt.

Siehe auch Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten.