§ 36
Sachverständige

Als Sachverständige für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen gelten die von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen. DA

DA zu § 36:

Mit der vorbereitenden Prüfung des Ermächtigungsauftrages kann beauftragt werden:

Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V. (BAGUV), Fachgruppe "Theater", Fockensteinstraße 1, 81539 München,
Fachausschuß Verwaltung des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg.

Die vorbereitende Prüfung erfolgt im Zusammenwirken der beiden vorstehend genannten Stellen.

Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen sind in Vorbereitung.

Die Ermächtigung zum Sachverständigen für die Prüfung setzt im allgemeinen folgendes voraus:

a) abgeschlossene Ingenieurausbildung
und
b) mindestens dreijährige Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau oder der Instandhaltung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen.

Hinsichtlich Sachverständiger siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 33.