§ 30
Ausstattung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Dekorationen, Kostüme, Möbel, Requisiten und Effekte so ausgeführt und so beschaffen sind, daß bei bestimmungsgemäßem Gebrauch Verletzungen sowie gesundheitliche Schädigungen vermieden werden. DA

DA zu § 30:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

elektrische Geräte den einschlägigen VDE-Bestimmungen entsprechen;
die Gefahrstoffverordnung eingehalten wird, z.B. bei Verwendung von chemischen Nebeln, Klebern, Löse- und Imprägniermitteln sowie Kunststoffschaum;
Glas mit Splitterschutzfolie oder durchsichtiger Kunststoff als Glasersatz verwendet wird;
Lasergeräte der UVV "Laserstrahlung" (VBG 93) und DIN 56 912 "Sicherheitstechnische Anforderungen für Bühnenlaser und Bühnenlaseranlagen" entsprechen;
Waffen mit scharfen Kanten, Schneiden und Spitzen für Kampfszenen nicht verwendet werden;
Abgase von Verbrennungsmotoren unmittelbar ins Freie geleitet werden oder deren Bestandteile nicht in schädlicher Konzentration in die Atemluft gelangen können.

Siehe hierzu §§ 45 und 46 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).