III. Bau und Ausrüstung

§ 3
Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten gemäß den Bestimmungen des Abschnittes III beschaffen sind. DA

DA zu § 3

Neben den Bestimmungen des Abschnittes III dieser Unfallverhütungsvorschrift sind für Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten vom Unternehmer die sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu berücksichtigen.

Siehe insbesondere Merkblatt "Fernsehen, Hörfunk und Film - Arbeitssicherheit in Produktionsstätten" (SP 25.1/2).

Eine Auswahl einschlägiger Normen und arbeitsmedizinischer Regeln ist in Anhang 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift aufgeführt.