§ 29
Vorbeugender Brandschutz

(1) Rauchen, Feuer und offenes Licht sind in bühnentechnischen, darstellerischen und produktionstechnischen Bereichen verboten. DA

(2) Aufbauten und Dekoration, mit Ausnahme von Möbeln und Requisiten, dürfen nur verwendet werden, wenn diese mindestens schwer entflammbar sind. DA

(3) Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn dies aus szenischen Gründen unumgänglich ist und der Unternehmer besondere Brandschutzmaßnahmen getroffen hat. DA

DA zu § 29 Abs. 1:

Bezüglich der Kennzeichnung des Rauchverbots siehe Verbotszeichen P01 "Rauchen verboten" der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125).

DA zu § 29 Abs. 2:

Die Eigenschaft "schwer entflammbar" ist z.B. in DIN 4102-1 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" festgelegt.

DA zu § 29 Abs. 3:

Besondere Brandschutzmaßnahmen sind mit der örtlich zuständigen Feuerwehr abzustimmen. Dies ist auch erforderlich, wenn sich Kraftstoffbehälter von Verbrennungsmotoren in Veranstaltungs- und Produktionsstätten befinden.

Zu den besonderen Brandschutzmaßnahmen gehört auch das Vorhandensein einer Sprühwasser-Löschanlage; siehe z.B. DIN 14 494 "Sprühwasser-Löschanlagen, ortsfest mit offenen Düsen".

Rettungswege und Notausgänge siehe § 30 Abs. 2, Feuerlöscheinrichtungen siehe § 43 Abs. 5 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).