§ 28
Schußwaffen und Pyrotechnik

(1) Schußwaffen mit explosiven Treibmitteln dürfen nur verwendet werden, wenn sie bauartgeprüft und zugelassen sind sowie die entsprechende Kennzeichnung aufweisen. Schußwaffen mit einem Kaliber über 4 mm müssen zusätzlich beschossen sein und ein gültiges Beschußzeichen tragen. Es darf nur zulässige Kartuschenmunition verwendet werden. DA

(2) Kann abweichend von Absatz 1 Satz 3 bei Film- und Fernsehproduktionen aus zwingend notwendigen szenischen Gründen Kartuschenmunition nicht verwendet werden, dürfen Schußwaffen nur an zugelassenen Schießstätten unter Aufsicht eines Sachverständigen für Waffenwesen zum Einsatz kommen. DA

(3) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Klassen I, II, III sowie T1 und T2 müssen geprüft und zugelassen sein. Bei Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze zum Erzeugen von Effekten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die sprengstoffrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. DA

DA zu § 28 Abs. 1:

Bauartprüfungen und Zulassungen werden von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) für erlaubnisfreie Waffen durchgeführt. Beschuß und Erteilung von Beschußzeichen erfolgt durch die Staatlichen Beschußämter.

Kartuschenmunition sind Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoß nicht enthalten.

DA zu § 28 Abs. 2:

Hinsichtlich Schußwaffen und Schießstätten siehe Waffengesetz und Verordnungen zum Waffengesetz.

DA zu § 28 Abs. 3:

Prüfung und Zulassung erfolgen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Regelungen der Europäischen Union bleiben hiervon unberührt.

Für Produktionen in Räumen sind nur zugelassene pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Klassen I, II sowie T1 und T2 nach Sprengstoffgesetz zulässig. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen nur unter der Aufsicht eines Berechtigten im Sinne des Sprengstoffgesetzes verwendet werden. Ausgenommen davon sind solche der Klassen I und T1. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Klasse II bedürfen der Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde. Für Bühnen und Szenenflächen stehen besonders geprüfte pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Klasse T1 und T2 zur Verfügung.

Berechtigte sind nach § 19 Sprengstoffgesetz verantwortliche Personen, die eine behördliche Erlaubnis nach § 7 oder einen behördlichen Befähigungsschein nach § 20 dieses Gesetzes besitzen.

Zum Erwerb der Berechtigung gehört unter anderem auch der "Grundlehrgang für den Umgang - ausgenommen das Herstellen und das Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen".

Für Produktionen im Freien sind grundsätzlich nur zugelassene pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Klassen I, II, III sowie T1 und T2 zulässig. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Klassen III und T2 dürfen nur unter der Aufsicht eines Berechtigten im Sinne des Sprengstoffgesetzes verwendet werden. Dies gilt auch für Gegenstände der Klasse IV, die nicht der Zulassungspflicht unterliegen.

Zum Erwerb der Berechtigung gehört unter anderem auch der "Sonderlehrgang für den Umgang - ausgenommen das Herstellen und das Wiedergewinnen - mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- oder Fernsehproduktionsstätten" sowie der "Grundlehrgang für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen - Abbrennen von Feuerwerken" (Klassen III und VI).

Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände für szenische Darstellung muß mindestens zwei Wochen vorher schriftlich angezeigt werden und bedarf der Genehmigung durch die nach Landesrecht örtlich zuständigen Behörden für den Brandschutz und die öffentliche Sicherheit und Ordnung; siehe § 22 Abs. 4 und 5 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

Siehe auch Merkheft "Pyrotechnik in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (SP 25.1/4).