§ 27
Elektrische Betriebsmittel

(1) Ortsveränderliche elektrische Musikanlagen, Requisiten und Leuchten sowie deren Komponenten, die zur Handhabung durch Darsteller vorgesehen sind, dürfen nur unter Anwendung besonderer Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung betrieben werden. DA

(2) Bei Außenproduktionen ist vor dem Herstellen des Stromanschlusses dessen Fehlerfreiheit auf der Einspeiseseite festzustellen. DA

(3) Beleuchtungs-, Bild- und Filmwiedergabegeräte sowie sonstige wärmeabgebende Geräte dürfen nur so angeordnet und aufgestellt werden, daß sich die von ihnen ausgehende Licht- und Wärmeenergie gefahrlos ausbreiten kann und Dekorationen, Ausstattungsgegenstände und andere Einrichtungen keine unzulässig hohen Temperaturen annehmen.

DA zu § 27 Abs. 1:

Besondere Schutzmaßnahmen sind

Schutzkleinspannung,
Schutztrennung,
Fehlerstromschutzeinrichtungen mit einem Nennfehlerstrom < = 30 mA
oder
Schutzisolierung bei trockener Umgebung.

Siehe hierzu z.B. DIN VDE 0100-410 "Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Schutzmaßnahmen; Schutz gegen gefährliche Körperströme".

DA zu § 27 Abs. 2:

Zur Fehlerfreiheit gehört vorrangig das Einhalten der Schutzmaßnahmen.

An Steckdosenstromkreisen kann die Fehlerfreiheit durch Elektrofachkräfte oder, bei Verwendung von geeignetem Prüfgerät, auch durch elektrotechnisch unterwiesene Personen festgestellt werden.

Siehe hierzu auch Merkblatt "Arbeitssicherheit in Produktionsstätten für szenische Darstellung (Mehrzweckhallen und Theater)" (SP 25.1/2).