§ 26
Bewegungsvorgänge von maschinentechnischen Einrichtungen

(1) Bewegungsvorgänge, die Gefährdungen verursachen können, dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Geschwindigkeit der Situation angemessen ist und

1.Schutzeinrichtungen zur Sicherung der Gefahrstellen vorhanden sind
oder
2.die Gefahrstellen vom Maschinenführer überwacht werden
und
3.deutlich erkennbar und dauerhaft auf die Gefahrstellen hingewiesen wird. DA

(2) Anweisungen zur Auslösung von Bewegungsvorgängen müssen gut wahrnehmbar und eindeutig gegeben werden. DA

(3) In Bewegung befindliche Flächen dürfen nur von Personen betreten und verlassen werden, die geeignet, geübt und unterwiesen sind.

(4) Versenkeinrichtungen dürfen abweichend von Absatz 3 nicht betreten oder verlassen werden, solange sie in Bewegung sind.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Teile des Bühnenbodens, die gegeneinander verschiebbar sind, nur gemeinsam überbaut werden, wenn sie gegen unbeabsichtigte Bewegungsvorgänge gesichert worden sind.

(6) Sicherheitsschalter und vergleichbare Einrichtungen dürfen nicht für den regulären Betrieb verwendet werden. DA

DA zu § 26 Abs. 1:

Die mit dem Führen beauftragten Personen haben bei allen Bewegungen der maschinentechnischen Einrichtungen darauf zu achten, daß sie sich und andere Personen nicht gefährden.

Versenkeinrichtungen dürfen gemeinsam überbaut werden, wenn sie gegen unbeabsichtigte Bewegungsvorgänge gesichert sind.

Eine Bewegung der Versenkeinrichtung darf erst eingeleitet werden, nachdem dies durch Signal ausreichend lange angekündigt worden ist; die Signaleinrichtungen müssen während des Bewegungsvorganges eingeschaltet bleiben. Der Bewegungsvorgang muß von der Steuerstelle aus, gegebenenfalls unter Einsatz von Warnposten oder Hilfseinrichtungen, beobachtet werden. Insbesondere sind dabei die Quetsch- und Scherstellen zu beobachten. Dies gilt auch für solche, die der Hubboden mit Teilen der Bühnenaufbauten bilden kann.

Bei Bewegungsvorgängen von Versenkeinrichtungen müssen Schieber oder sonstige Abdeckungen ausreichend geöffnet werden. Nach Ende der Bewegung muß die Abdeckung geschlossen und verriegelt sowie die erfolgte Verriegelung überprüft werden.

Personen, die die Versenkeinrichtungen benutzen, sind über Zweck und Bedeutung der Signale zu unterrichten.

Gäste sind vor dem erstmaligen Auftreten mit der Art der bewegten Einrichtungen vertraut zu machen und bei Benutzung durch den Aufsichtführenden oder den von ihm Beauftragten zu betreuen.

Überschreitet bei gegenläufiger Bewegung von nebeneinanderliegenden Versenkeinrichtungen die relative Geschwindigkeit den Wert von 0,7 m/s, sind für die im Gefahrbereich befindlichen Personen besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

Der unnötige Aufenthalt im Bewegungsbereich von maschinentechnischen Einrichtungen ist verboten; siehe § 37 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

Als Richtwerte für angemessene maximale Geschwindigkeiten von maschinentechnischen Einrichtungen gelten:

ohne Personen: 1,2 m/s
mit Personen:
1,0 m/s allgemein,
0,7 m/s auf Versenkeinrichtungen,
0,3 m/s mit Zu- und/oder Abgang während der Bewegung (siehe jedoch Absätze 3 und 4).

Unkontrollierte Bewegungen von Aufbauten und Dekorationen beim Hochziehen sind zu vermeiden.

DA zu § 26 Abs. 2:

Fehlt der Sichtkontakt, sind z.B. Lichtzeichen oder Sprecheinrichtungen zu verwenden.

DA zu § 26 Abs. 6:

Diese Forderung schließt ein, daß Notendschalter nicht als Betriebsendschalter benutzt werden dürfen. Fällt während einer Vorstellung oder Produktion ein Betriebsendschalter aus, so darf bis zu deren Ende unter Beachtung besonderer Sorgfalt auf Sicht oder Einweisung weitergefahren werden.