§ 23
Umgang mit Gegenständen

Durch das Bereitstellen, Stapeln, Bewegen und Transportieren von Gegenständen und Materialien dürfen Versicherte nicht gefährdet werden. DA

DA zu § 23:

Diese Forderung schließt ein, daß

keine Gegenstände und Materialien abgeworfen werden,
die Wirksamkeit sicherheitstechnischer Einrichtungen auch durch Dekoration, Ausrüstung und Ausstattung nicht beeinträchtigt ist,
auf hochgelegenen Flächen Gegenstände und Materialien nur so abgelegt werden, daß sie nicht herabfallen können
und
geeignete Transport- und Montagehilfsmittel in ausreichender Anzahl vorhanden sind.