§ 21
Artistische Darstellungen

Der Auf- und Abbau von Geräten und Einrichtungen für artistische Darstellungen darf nur von den Artisten selbst oder ihren Beauftragten vorgenommen werden. Vor jeder Benutzung haben sich die Artisten selbst vom sicheren Zustand der Geräte und Einrichtungen zu überzeugen. DA

DA zu § 21:

Zu den Artisten zählen z.B. Sensationsdarsteller (Stuntmen).

Siehe auch UVV "Schausteller- und Zirkusunternehmen" (VBG 72).