§ 18
Persönliche Schutzausrüstungen, Hilfsmittel

(1) Soweit bei Arbeiten die Gefahr von Verletzungen und Gesundheitsschädigungen durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht verhindert werden kann, hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben diese zu benutzen.

(2) Die Versicherten dürfen beim Aufenthalt auf hochgelegenen Arbeitsplätzen Werkzeug und Kleinmaterial und sonstige Gegenstände nicht in der Kleidung bei sich tragen. Zur Mitführung der Gegenstände sind geeignete Hilfsmittel zu benutzen. DA

DA zu § 18 Abs. 2:

Zur Mitführung von Werkzeugen und Kleinmaterial sind z.B. Werkzeugtaschen mit nahtlosem Boden oder andere geeignete Werkzeugbehältnisse zu benutzen.