§ 17
Unterweisung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die mit dem selbständigen Führen und Warten maschinentechnischer Einrichtungen beschäftigten Versicherten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit unterwiesen werden, so daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen können.

(2) Der Unternehmer hat alle beteiligten Personen vor Aufnahme der Proben zu einer Bühneninszenierung oder Produktion hinsichtlich der erforderlichen Unfallverhütungsmaßnahmen zu unterweisen. DA

(3) Bei gefährlichen szenischen Vorgängen, die ein bestimmtes Verhalten erforderlich machen, sind die Unterweisungen in geeigneten Zeitabständen zu wiederholen. DA

DA zu § 17 Abs. 2:

Beteiligte Personen sind sowohl künstlerisches als auch technisches Personal sowie alle weiteren Mitwirkenden.

Siehe auch § 7 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

DA zu § 17 Abs. 3:

Die Forderung nach wiederholter Unterweisung schließt ein, daß vor jeder Probe oder Vorstellung eine Einweisung nötig sein kann.

Siehe auch § 20.