§ 13
Orchestergräben, Proben- und Stimmräume

(1) Orchestergräben müssen so gestaltet sein, daß die dort tätigen Versicherten vermeidbaren gesundheitsschädlichen Einwirkungen nicht ausgesetzt sind. DA DA

(2) Orchestergräben müssen mindestens mit zwei entgegengesetzt liegenden Rettungswegen ausgerüstet sein. DA

(3) Proben- und Stimmräume müssen so gestaltet sein, daß die dort tätigen Versicherten vermeidbaren gesundheitsschädlichen Einwirkungen nicht ausgesetzt sind. DA

DA zu § 13 Abs. 1:

Als Richtwert für die Fläche eines Orchestergrabens gilt 1,3 m² je Musiker. Siehe auch UVV "Lärm" (VBG 121) und "Sicherheitsregeln für Versenkeinrichtungen in Bühnen und Studios" (ZH 1/219).

DA zu § 13 Abs. 1 und 3:

Die Sitzgelegenheiten für Musiker sollten auch nach ergonomischen Grundsätzen gestaltet sein.

DA zu § 13 Abs. 2:

Gestaltung von Rettungswegen siehe § 30 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

Steigeisen und ähnliche Einrichtungen erfüllen diese Forderung nicht.

DA zu § 13 Abs. 3:

Hinsichtlich der Einwirkung von Lärm ist diese Forderung erfüllt, wenn kleine Räume mit schallabsorbierendem Material ausgekleidet sind; siehe z.B. DIN EN 31 690 Teile 1 und 2.