§ 11
Werkstätten

(1) Werden Ausstattungen, wie Bühnenaufbauten, Dekorationen, Requisiten, Kostüme, durch Versicherte hergestellt, müssen ausreichend bemessene und mit den dafür notwendigen Geräten und Einrichtungen ausgerüstete Werkstätten vorhanden sein. DA

(2) Lärmbereiche in Werkstätten müssen vom Montagebereich räumlich getrennt sein. Zur Lärmminderung müssen bauakustische Maßnahmen getroffen sein.

(3) In Werkstätten, in denen Gefahrstoffe in die Atemluft gelangen können, müssen wirksame Absaugeinrichtungen installiert sein. DA

DA zu § 11 Abs. 1 und 2:

Zu den Werkstätten gehört z.B. auch die Maskenbildnerei.

Die Werkstattgröße richtet sich nach den größten zu erwartenden Bauelementen bzw. Gegenständen, dem Arbeitsverfahren, dem zur Be- und Verarbeitung notwendigen Maschinen- und Gerätepark, der Beschäftigtenzahl, den Arbeitsflächen sowie den Flächen für Verkehrswege.

Anforderungen hinsichtlich der allgemeinen Gestaltung von Werkstätten siehe Arbeitsstättenverordnung und UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

Hinsichtlich Lärmminderung siehe Arbeitsstättenverordnung,UVV "Lärm" (VBG 121) und DIN EN 31 690-1 "Akustik; Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer Arbeitsstätten; Teil 1: Allgemeine Grundlagen" und DIN EN 31 690-2 "Akustik; Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer Arbeitsstätten; Teil 2: "Lärmminderungsmaßnahmen".

DA zu § 11 Abs. 3:

Dies gilt sowohl für Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung als auch für gefährliche Stoffe, die bei der Produktion als Zersetzungsprodukte anfallen.

Siehe auch § 45 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15), UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (VBG 23).