§ 10
Betriebsbedingt bewegte Einrichtungen

(1) Gefahrstellen an betriebsbedingt bewegten Einrichtungen müssen gesichert sein.

(2) Lassen sich im Einzelfall aus zwingenden Gründen Gefahrstellen nicht sichern, muß sichergestellt sein, daß

zwischen festen und beweglichen Teilen ein ausreichender Abstand vorhanden
oder
zwischen der Steuerstelle und den bewegten Teilen Sicht- oder Sprechverbindung gewährleistet ist. DA

(3) Die Bewegung von Teilen des Bühnenbodens, von Stegen oder Aufbauten muß an deren Zugängen mit unverwechselbaren und deutlich wahrnehmbaren Signalen angezeigt werden können.

(4) Bewegliche Einrichtungen und Teile, die betriebsbedingt betreten werden, müssen mit Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, daß ein gefahrloses Betreten, Agieren und Verfassen sowie eine gefahrlose Zuführung und Abnahme von Dekorationen möglich sind. DA

(5) Der Eiserne Vorhang zum Zuschauerraum muß mit netzunabhängigen, akustischen Signaleinrichtungen ausgerüstet sein, die die Schließbewegung in jedem Betriebszustand deutlich wahrnehmbar anzeigen.

DA zu § 10 Abs. 2:

Ausreichender Abstand siehe DIN EN 292 "Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe allgemeine Gestaltungsleitsätze", DIN EN 294 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen" und DIN EN 349 "Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen".

DA zu § 10 Abs. 4:

Bewegliche Teile sind z.B. Drehbühnen, Drehscheiben, Bühnenwagen, Laufbänder, Versenkeinrichtungen. Diese Forderung schließt sein, daß bei Höhendifferenzen von mehr als 20 cm zwischen Bühnenboden und Drehscheiben, Bühnenwagen oder Laufbändern Treppen oder Rampen zum Betreten angeordnet sind.

Siehe auch § 26.