§ 7
Abgrenzung und Kennzeichnung von Laserbereichen

DA

(1) Verläuft der Laserstrahl von Lasereinrichtungen der Klassen 2 oder 3 A im Arbeits- oder Verkehrsbereich, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß der Laserbereich deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet wird. DA

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Laserbereiche von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 während des Betriebes abgegrenzt und gekennzeichnet sind. Er hat außerdem dafür zu sorgen, daß in geschlossenen Räumen der Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 4 an den Zugängen zu den Laserbereichen durch Warnleuchten angezeigt wird. DA

DA

(3) Von den Absätzen 1 und 2 darf beim Einsatz von Laserstrahlung über größere Entfernung und im Freien abgewichen werden, wenn durch andere technische oder organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, daß Personen keiner Laserstrahlung oberhalb der maximal zulässigen Bestrahlung ausgesetzt sind. DA

DA zu § 7:

Bei Lasereinrichtungen der Klasse 1 entsteht bei bestimmungsgemäßer Verwendung kein Laserbereich. Ändert sich bei der Instandhaltung von Lasereinrichtungen der Klasse 1 die Klasse, kann dabei die Einrichtung eines Laserbereichs erforderlich werden; siehe § 9.

Zur Feststellung, ob ein Laserbereich vorliegt, ist zu prüfen, ob die Werte für die maximal zulässige Bestrahlung (MZB) überschritten werden können. Die MZB-Werte hängen in komplizierter Weise von Bestrahlungszeit und Wellenlänge ab.

Bei Impulsfolgen ist Vorsicht geboten. In diesen Fällen sind genaue Berechnungen der MZB-Werte nach Anhang 2 durchzuführen.

DA zu § 7 Abs. 1:

Bei Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2, 2M oder 3A entsteht im Allgemeinen kein Laserbereich, wenn beim Betrieb dieser Lasereinrichtungen nur eine zufällige Bestrahlung von Personen möglich ist und im Falle von Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2 M oder 3A keine optisch sammelnden Instrumente verwendet werden. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, sind die Bestimmungen des § 8 sinngemäß zu erfüllen.

Für Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2 und 2M für Unterrichtszwecke gilt § 15.

DA zu § 7 Abs. 1 und 2:

Die Forderung nach Kennzeichnung ist z.B. erfüllt, wenn das Warnzeichen W 10 "Warnung vor Laserstrahl" nach Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A 8) angebracht ist.

DA zu § 7 Abs. 2:

Unter Abgrenzen ist zu verstehen, dass Unbefugte nicht unbeabsichtigt in den Laserbereich gelangen können. Dies gilt insbesondere für Laser, deren Strahlung so intensiv ist, dass diese auch nach diffuser Reflexion an einer rauen Oberfläche noch gesundheitsgefährlich ist, also insbesondere Laser der Klasse 4.

Derartig leistungsstarke Laser sollen — wenn die Art der Anwendung dies nicht ausschließt — in geschlossenen Räumen betrieben werden.

Der Zugang zu Laserbereichen, in denen Lasereinrichtungen der Klasse 4 betrieben werden, ist während des Laserbetriebes durch geeignete Einrichtungen oder Maßnahmen auf befugte Personen zu begrenzen, die vor der Einwirkung von Laserstrahlung geschützt sind.

Je nach dem Grad der Gefahr, die von der Lasereinrichtung ausgeht, kann es erforderlich sein, den Zugang schleusenartig auszubauen, z. B. bei medizinischen Anwendungen, oder Türkontakte vorzusehen, durch die der Laser beim Betreten des Laserbereiches ausgeschaltet wird, z. B. bei Robotern.

Die Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge entsprechend Abschnitt 2.3 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung sind dabei zu beachten; Maßnahmen der Ersten Hilfe entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), insbesondere die sofortige Leistung Erster Hilfe nach einem Arbeitsunfall, müssen trotz der genannten Einrichtungen möglich sein.

Der Einschaltzustand kann z.B. durch Warnleuchten oder Leuchttableaus angezeigt werden, bei Einsätzen im Freien durch Blinkleuchten oder Rundumleuchten.

Anmerkung:
Nach § 7 Abs. 2 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Laserbereiche von Laser-Einrichtungen der Klassen 3B oder 4 während des Betriebes abgegrenzt und gekennzeichnet sind. Dies gilt auch für Laser der Klasse 3R.

DA zu § 7 Abs. 3:

Dies kann z.B. in Diskotheken der Fall sein, wenn der Laserbereich außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches verläuft und die BG-Information "Laser-Einrichtungen für Show- oder Projektionszwecke" (BGI 5007) beachtet wird.

Auf Bühnen und in Studios sind Abweichungen zulässig, wenn

und zusätzlich DIN 56 912 "Showlaser und Showlaseranlagen; Anforderungen und Prüfung" eingehalten ist.

Für Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4, die im Freien oder in vergleichbaren Anordnungen, z.B. in größeren Hallen, betrieben werden, sind Abweichungen zulässig, wenn diese Einrichtungen nur durch Versicherte mit besonderen Fachkenntnissen betrieben werden, die vom Unternehmer bzw. Laserschutzbeauftragten dazu beauftragt sind. Durch Absperrungen, Abschirmungen, Verriegelungen, Strahlenachsensicherung oder andere geeignete Vorrichtungen oder Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Personen, die keine persönliche Schutzausrüstungen tragen, nicht in die Nähe des Strahlungsweges gelangen.

Innerhalb des berechneten Laserbereiches soll der Laserstrahl nicht auf Personenbeförderungsmittel zu Wasser, zu Lande und in der Luft oder auf sonstige Einrichtungen, bei denen eine Gefährdung von Menschen möglich ist, gerichtet werden.

Die Strahlen sind, soweit das möglich ist, frei von allen Oberflächen zu halten, die unerwünschte gefährliche Reflexionen erzeugen können. Andernfalls sind die Gefahrbereiche, die als Laserbereiche zu behandeln sind, entsprechend weit festzulegen und zu sichern.

Beispielsweise kann der Laserstrahl zur Nachrichtenübermittlung oder Entfernungsmessung auf ein höher gelegenes, unzugängliches Ziel gerichtet werden, so dass niemand in den Strahl geraten kann. Das Wirkungsfeld sollte frei von gut reflektierenden Gegenständen oder Flächen sein. Bei Hochleistungslasern können sogar feuchte Blätter gefährliche Reflexe erzeugen.

Bei LIDAR-Anwendungen, bei Verwendung von Showlasern oder anderen Lasereinrichtungen im Freien, bei denen eine Gefährdung des Luftverkehrs möglich ist, ist eine Meldung des Betriebes bei der örtlichen Flugsicherung erforderlich.

Bei der Vorführung von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 auf Ausstellungen oder Messen ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn sichergestellt ist, dass keine unkontrolliert reflektierte Strahlung auftreten kann und der Laserbereich um die Lasereinrichtungen durch mit Laserwarnzeichen gekennzeichnete Abschrankungen oder Verdeckungen räumlich so eng begrenzt wird, dass er Personen nicht zugänglich ist.