§ 17
Lichtwellenleiter-Übertragungsstrecken in Fernmeldeanlagen und Informationsverarbeitungsanlagen mit Lasersendern

DA

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß auch bei einer nicht bestimmungsgemäßen Trennung des Übertragungsweges von Lichtwellenleiter-Übertragungsstrecken Versicherte keiner Laserstrahlung oberhalb der maximal zulässigen Bestrahlung ausgesetzt werden.

(2) Kann bei der Errichtung, beim Einmessen, bei der Erprobung und bei der Instandhaltung von Lichtwellenleiter-Übertragungssystemen Laserstrahlung oberhalb der Werte der maximal zulässigen Bestrahlung austreten, darf der Unternehmer mit diesen Arbeiten nur Versicherte beauftragen, die für den Umgang mit diesen Systemen besonders unterwiesen sind.

DA zu § 17:

Unter Lichtwellenleiter-Übertragungsstrecken im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden "Lichtwellenleiter-Kommunikationssysteme" nach DIN EN 60 825-2 "Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 2: Sicherheit von Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen" verstanden.

Ausführliche Informationen zur Gefährdungsanalyse und zur Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen sind in der BG-Information "Umgang mit Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen (LWLKS)" (BGI 5031) enthalten.