1.4 Anlieferung, Eigentransport und Lagerung von Lebensmitteln

1.4.1 Einkauf und Wareneingangsprüfung

Der Unternehmer muss alle Maßnahmen treffen, um hygienisch einwandfreie Rohstoffe zu erhalten. Deshalb müssen die Waren bei Einkauf bzw. Lieferung kontrolliert werden.

Eventuelle Mängel der Lieferung und die zu ergreifenden Maßnahmen sollen schriftlich vermerkt werden, z. B. mittels Stempelaufdruck auf dem Lieferschein (Abbildung 13). Bei festgestellten Mängeln sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, z. B. Rückweisung oder sofortige Verarbeitung. Mängel werden durch folgende Kontrollen festgestellt:

Abbildung 13: Dokumentation der aufgetretenen Mängel

Abbildung 13: Eine Dokumentation der aufgetretenen Mängel ist hilfreich, damit der Lieferant die Ursachen klären/beseitigen kann und Mängel nicht wiederholt auftreten.


1.4.2 Transport von Lebensmitteln

Abbildung 14: So darf ein Transportfahrzeug für Lebensmittel nicht aussehen!

Abbildung 14: So darf ein Transportfahrzeug für Lebensmittel nicht aussehen!

Der Laderaum von Transportfahrzeugen für Lebensmittel muss so eingerichtet und instand gehalten werden, dass eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet ist und die Lebensmittel keiner nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt sind.

Lebensmittel dürfen nicht ungeschützt im Führerraum eines Fahrzeuges, im Kofferraum oder außerhalb des Fahrzeuginnenraumes transportiert oder gelagert werden. Es ist sicherzustellen, dass Treibstoff oder dessen Dämpfe sowie eindringlicher Staub und Schmutz die transportierten Produkte nicht beeinflussen.

Transportbehälter müssen für den Zweck geeignet sein und sauber gehalten werden. Werden Lebensmittel, z. B. Backwaren, offen oder in nicht vollständig geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen transportiert, müssen

Leicht verderbliche Rohstoffe, Zwischen- und Fertigprodukte ( => Abschnitt 1.3 und Tabelle 1) sind bei solchen Temperaturen zu transportieren, dass eine Vermehrung von Mikroorganismen möglichst verhindert wird (=> Abbildung 12). Dies kann entweder durch ausreichende Kühlung (=> Abschnitt 1.4.3.3) oder durch Heißhaltung bei mehr als 65 °C für höchstens 3 Stunden (=> Abschnitt 1.5.1.3) erreicht werden.

1.4.3 Lagerung und Bereitstellung von Lebensmitteln

1.4.3.1 Schutz vor nachteiliger Beeinflussung

Lebensmittel dürfen keiner nachteiligen Beeinflussung durch Reinigungs- oder Desinfektionsmittel oder durch andere Chemikalien ausgesetzt sein. Lebensmittel dürfen deshalb nicht zusammen mit Reinigungsmitteln gelagert werden.

Die Lebensmittelkontaktmaterialien, wie z. B. Vorratsbehälter, Transportbehälter, Schneidbretter, Suppenkellen, Folienzuschnitte, Folienbeutel, Einwegtrinkbecher, Einwegteller, Einwegbesteck etc., müssen für den Lebensmittelkontakt geeignet sein. So zeigt z. B. das Symbol mit Glas und Gabel an, dass die Materialien für den Kontakt mit Lebensmitteln geeignet sind.

Reinigungszeichen

Vor dem Reinigen von Verkaufstheken und deren Glasscheiben müssen die dort gelagerten Lebensmittel aus dem Reinigungsbereich entfernt oder auf andere Weise geschützt werden.

Aus Sicherheitsgründen dürfen Reinigungsmittel niemals in Lebensmittel- oder Getränkebehältnisse umgefüllt werden und müssen immer deutlich – entsprechend der Originalverpackung – gekennzeichnet sein.

Auch Staub, Schmutz, Witterungseinflüsse, Gerüche, Schädlinge, andere Lebensmittel und Abfälle können eine nachteilige Beeinflussung bewirken. Bei der Lagerung ist eine gegenseitige, nachteilige Beeinflussung von offenen und verpackten Lebensmitteln zu vermeiden.

Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die zuerst in die Lagerung gelangenden Lebensmittel auch möglichst zuerst verarbeitet werden ("first-in-first-out").

1.4.3.2 Kühlung leicht verderblicher Lebensmittel

Leicht verderbliche Lebensmittel müssen gekühlt bzw. tiefgekühlt gelagert werden (=> Herstellerangaben bzw. Abschnitt 1.4.3.3/ Tabelle 1). Die Kühl- und Gefriereinrichtungen müssen mit Kontrollvorrichtungen (Thermometer) ausgestattet sein. Bei der Lagerung kühlbedürftiger Lebensmittel sind folgende Vorsichtsmaßnahmen zu beachten:

1.4.3.3 Kühltemperaturen für leicht und sehr leicht verderbliche Lebensmittel

Tabelle 1: Lagertemperaturen für leicht verderbliche Lebensmittel

Tabelle 1: Lagertemperaturen6 für leicht verderbliche Lebensmittel.

6 Modifiziert nach "Leitlinie für gute Verfahrenspraxis Temperaturanforderungen für bestimmte Lebensmittel tierischen Ursprungs" (www.bll.de) bzw. DIN 10508 (www.beuth.de). Die Temperaturvorgaben sind teilweise rechtlich vorgeschrieben.




2018-10-25