9 Schutzmaßnahmen

(1) Auf Grundlage der Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen legt der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik fest und dokumentiert diese zusammen mit der Gefährdungsbeurteilung.

(2) Bei Überschreiten der Auslösewerte wird ein Plan technischer und organisatorischer Maßnahmen mit einem Terminplan und einem Kontrollschema ihrer Wirkung (Vibrationsminderungsprogramm) aufgestellt und durchgeführt. Beispiele von Schutzmaßnahmen und zum Aufstellen eines Vibrationsminderungsprogramms finden sich in der TRLV Vibrationen, Teil 3 "Vibrationsschutzmaßnahmen".