3 Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

3.1 Organisation und Verantwortung

(1) Die Gefährdungsbeurteilung ist die Beurteilung (systematische Ermittlung und Bewertung) relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen. Die Gefährdungsbeurteilung betrachtet alle voraussehbaren Arbeitsabläufe im Unternehmen. Bei gleichartigen Betriebsstätten, vergleichbaren Arbeitsverfahren und Arbeitsplätzen werden die Gefährdungen nur einmal ermittelt und unter Berücksichtigung individueller Einflüsse beurteilt.

(2) Folgende Prozessschritte sind bei der Beurteilung der Gefährdungen zu berücksichtigen:

  1. Festlegen der zu beurteilenden Arbeitsbereiche und Tätigkeiten
  2. Ermitteln der Gefährdungen
  3. Beurteilen der Gefährdungen
  4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik
  5. Durchführung der Maßnahmen
  6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen
  7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung.

(3) Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist im Abschnitt 10 dieser TRLV Vibrationen, Teil 1 „Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen“ beschrieben.

(4) Die Beurteilung der mit einer Vibrationsexposition verbundenen Gefährdungen erfolgt grundsätzlich personenbezogen. Dazu werden in der Regel zunächst die arbeitsplatzbezogenen Expositionen bestimmt. Diese werden zeitanteilig für jeden Beschäftigten, jede Beschäftigte oder eine Gruppe von gleichartig beschäftigten Personen zum Tages-Vibrationsexpositionswert zusammengeführt.

(5) Der Arbeitgeber ermittelt im ersten und zweiten Prozessschritt sowohl den Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) für alle Arbeitsplätze (Art, Ausmaß und Dauer der Vibrationseinwirkung) als auch weitere Einflüsse (besondere Arbeitsbedingungen, Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge).

(6) Im dritten Prozessschritt werden die Belastungen bewertet, indem der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) mit den Auslöse- und Expositionsgrenzwerten der LärmVibrationsArbSchV verglichen und die weiteren Einflüsse wie z. B. Wechsel- und Kombinationswirkungen sowie die persönlichen Gegebenheiten der Beschäftigten berücksichtigt werden.

(7) Im vierten Prozessschritt werden Maßnahmen aufgelistet sowie Termine und Verantwortlichkeiten für deren Durchführung und Überwachung festgelegt. Dazu prüft der Arbeitgeber den Einsatz alternativer nicht oder weniger gefährdender Arbeitsmittel. Überschreitet die Vibrationsbelastung die Auslösewerte, ist ein Vibrationsminderungsprogramm aufzustellen, wie es in der TRLV Vibrationen, Teil 3 beschrieben ist.

(8) Die restlichen Prozessschritte 5 und 6 sind in der TRLV Vibrationen, Teil 3„Vibrationsschutzmaßnahmen“, beschrieben.

(9) Der Arbeitgeber darf bei Expositionen der Beschäftigten durch Vibrationen die Tätigkeit erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen worden ist.

(10) Die Gefährdungsbeurteilung muss erneuert werden, wenn sich die Arbeitsbedingungen maßgeblich ändern oder Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge dies erfordern. Anlässe hierfür können insbesondere sein:

(11) Die Gesamtverantwortung für die Gefährdungsbeurteilung liegt beim Arbeitgeber.

(12) Verfügt der Arbeitgeber nicht über die erforderliche Fachkunde und die entsprechenden Kenntnisse zur Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen, hat er sich durch fachkundige Personen, wie den Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder andere Fachkundige beraten zu lassen und die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung an eine oder mehrere fachkundige Personen zu delegieren. Dazu ist es erforderlich, dass die für den Arbeitgeber tätig werdenden Personen über die notwendigen betriebsspezifischen Kenntnisse verfügen und Einsicht in alle für die Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Unterlagen nehmen können und im Besitz aller notwendigen Informationen sind.

(13) Fachkundige im Sinne § 5 LärmVibrationsArbSchV für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrungen ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit Vibrationsexposition haben und mit den Vorschriften und Regelwerken soweit vertraut sind, dass sie die Arbeitsbedingungen vor Beginn der Tätigkeit beurteilen und die festgelegten Maßnahmen bewerten oder überprüfen können. Umfang und Tiefe der notwendigen Kenntnisse können in Abhängigkeit von der zu beurteilenden Tätigkeit unterschiedlich sein und müssen nicht in einer Person vereinigt sein.

(14) Zur Durchführung von Messungen benötigen dazu vom Arbeitgeber beauftragte Personen oder Stellen die dafür notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen. Die entsprechenden Anforderungen sind in der TRLV Vibrationen, Teil 2 „Messung von Vibrationen“, beschrieben.

(15) Die Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen verlangt Kenntnisse hinsichtlich

(16) Andere Gefährdungen, z. B. durch Lärm, Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe oder durch andere Arbeitsmittel, sind bei der Beurteilung der Gefährdungen im Sinne des ArbSchG zu berücksichtigen.

(17) Kommt ein Arbeitstag mit besonders abweichender oder hoher Vibrationsexposition selten vor, so ist dieser Tag als ein separater repräsentativer Arbeitstag zu betrachten. Auch bei Arbeitsplätzen, an denen die Vibrationsbelastung großen saisonalen Schwankungen unterliegt (z. B. bei Winterdiensten), ist es zweckmäßig, mehrere repräsentative Arbeitstage (z. B. Winterzeit und übrige Jahreszeit) zu unterscheiden. Die Ergebnisse und die damit verbundenen Maßnahmen sind dann in Abhängigkeit von der jeweiligen Arbeitssituation für die unterschiedenen repräsentativen Arbeitstage getrennt zu betrachten.

(18) Werden für die Durchführung von Arbeiten in einem Betrieb Fremdfirmen beauftragt und besteht die Möglichkeit einer gegenseitigen Gefährdung durch Exposition gegenüber Vibrationen, ist es erforderlich, dass alle betroffenen Arbeitgeber bei der Durchführung ihrer Gefährdungsbeurteilungen zusammenwirken und sich abstimmen.

3.2 Gleichartige Arbeitsbedingungen

Auch bei räumlich getrennten Arbeitsplätzen reicht bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit aus. Die Gründe für die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten hinsichtlich Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung, der Expositionsbedingungen, Arbeitsabläufe, Verfahren und Umgebungsbedingungen sind in der Dokumentation nach Abschnitt 10 dieser TRLV Vibrationen, Teil 1 „Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen“, festzuhalten.