10 Messbericht

(1) Nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sind die gewonnenen Ergebnisse in geeigneter Form zu dokumentieren und mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Es ist zweckmäßig, im Falle der Geschäftsaufgabe die Unterlagen dem zuständigen Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung zu übergeben.

(2) Der berechnete Lärmexpositionspegel LEX,8h und der Spitzenschalldruckpegel LpC,peak sind im Messbericht bei Messungen nach Genauigkeitsklasse 1 jeweils mit einer Stelle nach dem Komma anzugeben. Bei Messungen nach Genauigkeitsklasse 2 und 3 ist das Ergebnis auf volle dB zu runden.

(3) Ein Messbericht umfasst in der Regel: