1 Hinweise auf Vorschriften der Gefahrstoffverordnung

(1) Für die in dieser TRGS aufgeführten Tätigkeiten oder Verfahren gilt die GefStoffV, insbesondere die Schutzvorschriften des Dritten und Vierten Abschnittes der Gefahrstoffverordnung.

(2) Im Sicherheitsdatenblatt zu Stoffen und Zubereitungen nach § 6 der GefStoffV ist auch auf die Tätigkeiten oder Verfahren, die in dem Verzeichnis nach Nummer 2 bezeichnet werden, hinzuweisen (siehe auch TRGS 220).