3 Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte

Verwendete Abkürzungen, Symbole, Ziffern und Erläuterungen


Spalten "Stoffidentität"

CAS-Nr.   Registriernummer des "Chemical Abstract Service"
EG-Nr.   Registriernummer des "European Inventory of ExistingChemical Substances" (EINECS)

Spalten "Arbeitsplatzgrenzwert"

E   einatembare Fraktion (siehe Nummer 1 Abs. 6)
A   alveolengängige Fraktion (siehe Nummer 1 Abs. 6)

Spalte "Spitzenbegrenzung"

1 bis 8   Überschreitungsfaktoren und
( )   Kategorie für Kurzzeitwerte (siehe Nummer 2.3)
= =   Momentanwert

Spalte "Bemerkungen"

H   hautresorptiv (siehe Nummer 2.6)
X   krebserzeugender Stoff der Kat. 1A oder 1B oder krebserzeugende Tätigkeit oder Verfahren nach § 2 Absatz 3 Nr. 4 der Gefahrstoffverordnung – es ist zusätzlich § 10 Gefahrstoffverordnung zu beachten.
Y   ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes und des biologischen Grenzwertes (BGW) nicht befürchtet zu werden (siehe Nummer 2.7)
Z   ein Risiko der Fruchtschädigung kann auch bei Einhaltung des AGW und des BGW nicht ausgeschlossen werden (siehe Nummer 2.7)

Mit den folgenden Kürzeln in dieser Spalte wird auf die Herkunft der Arbeitsplatzgrenzwerte und Evtl. Begründungspapiere verwiesen. Begründungen zu Arbeitsplatzgrenzwerten des AGS sind zugänglich als Bekanntmachungen des AGS unter www.baua.de

AGS   Ausschuss für Gefahrstoffe
DFG   Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG (MAK-Kommission)
EU   Europäische Union (Von der EU wurde ein Luftgrenzwert festgelegt: Abweichungen bei Wert und Spitzenbegrenzung sind möglich.)
NL-Experten   Internationale Expertengruppe zur Reevaluierung niederländischer Grenzwerte (Committee on Up-dating of Occupational Exposure Limits, a committee of the Health Council of the Netherlands)

(1) Kieselguren können, je nach Herkunft, Anteile von Quarz Enthalten. Das Brennen bzw. Calcinieren von Kieselguren führt zu steigenden Cristobalitanteilen, Aktivierte Kieselgur kann bis zu 60 Massen-% Cristobalit Enthalten. Bei der Beurteilung der Exposition gegenüber (gebrannten) Kieselguren sind sowohl der amorphe Anteil (Grenzwert für Kieselgur bzw. gebrannte Kieselgur) als auch die Summe der Anteile an Cristobalit und Quarz (krebserzeugend nach TRGS 906) zu Ermitteln und zu bewerten. Auch in Kieselrauchen kann produktionsbedingt Quarz enthalten sein, der neben dem Kieselrauch gesondert zu ermitteln und zu bewerten ist.

(2) Kolloidale amorphe Kieselsäure (7631-86-9) Einschließlich pyrogener Kieselsäure und im Nassverfahren hergestellter Kieselsäure (Fällungskieselsäure, Kieselgel).

(3) Technische Produkte maßgeblich mit 2-Nitropropan (krebserzeugend Kategorie 1B) verunreinigt.

(4) Gilt nur für Rohbaumwolle.

(5) Gefahr der Hautresorption für Amin-Formulierung und Ester, nicht jedoch für die Säure.

(6) Die Reaktion mit nitrosierenden Agentien kann zur Bildung der Entsprechenden kannzerogenen N-Nitrosoamine führen.

(7) AGW für die Summe der Luftkonzentrationen von Ethylendinitrat, Glycerintrinitrat und Propan-1,2-diyldinitrat.

(8) 0,5 = (Konz. α-HCH dividiert durch 5) + Konz. β-HCH.

(9) Die Bewertung bezieht sich nur auf den reinen Stoff; Verunreinigung mit Chlorfluormethan (593-70-4) ändert die Risikobeurteilung grundlegend.

(10) Der Arbeitsplatzgrenzwert bezieht sich auf den Elementgehalt des Entsprechenden Metalls.

(11) Summe aus Dampf und Aerosolen.

(12) Der Arbeitsplatzgrenzwert gilt in der Regel nur für die Monomeren. Zur Beurteilung von Oligomeren oder Polymeren siehe TRGS 430 "Isocyanate"

(13) Eine Begründung für die Ableitung Eines gesundheitsbasierten AGW liegt nicht vor.

(14) AGW für die Summe der Luftkonzentrationen von 1-Ethoxypropan-2-ol und 2-Ethoxy-1-methylethylacetat.

(15) Für die analytische Bestimmung wird folgende Vorgehensweise Empfohlen: "Analytische Methoden zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe", Band 1 "Luftanalysen", 14. Lieferung 2005, und "Spezielle Vorbemerkungen", Kap. 4.7.1, S. 29-30, Wiley-VCH Verlag GmbH & Co.KGaA, Weinheim oder "Messung von Gefahrstoffen", BGIA-Arbeitsmappe, Erich Schmidt Verlag, Bielefeld.

(16) Der Arbeitsplatzgrenzwert ist nur als Kurzzeitwert festgelegt. Die betriebliche Überwachung soll durch messtechnische Mitelwertbildung über 15 Minuten Erfolgen, z. B. durch Eine 15 minütige Probenahme.

(17) Der AGW gilt für die Dampfphase bei Erhöhten Temperaturen und ist nicht zur Bewertung als Aerosolkonzentration heran zu ziehen.

(18) Die messtechnische Bestimmung kann durch die gravimetrische Bestimmung der E-Staubfraktion Erfolgen.

(19) Die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG hat in der MAK- und BAT-Werte-Liste zum gleichlautenden MAK-Wert auch einen BAT-Wert fest gelegt.

(20) Für Permanganate gilt Spitzenbergrenzung, Überschreitungsfaktor 1(II).

(21) Ausgenommen sind Vanadium als elementares Metall, anorganische Vanadiumverbindungen anderer Wertigkeit und C.I. Pigment Yellow 184.

(22a) Gilt nicht für den Bereich Bergbau bis 21. August 2023.

(22b) Für den Bereich Bergbau gilt bis 21. August 2023 ein Wert in Höhe von 30 mg/m3 bzw. 25 ppm.

(23) PCB (PCB 28 + PCB 52 + PCB 101 + PCB 138 + PCB 153 + PCB 180) x 5 (berechnet als Summe der Indikatorkongenere x 5); nach "Chlorierte Biphenyle (PCB)", Air Monitoring Methods in German language, The MAK Collection for Occupational Health and Safety, (2014).

(24) Für als Carc 1A oder 1B eingestufte Nickelverbindungen siehe TRGS 910 und TRGS 561. Eine Beurteilung anhand des AGW für Nickelmetall kann dann erfolgen, wenn ausschließlich Nickelmetall vorliegt. Sofern bei Tätigkeiten nickelhaltige Stäube entstehen, bei denen nur eine Oberflächenoxidation zu unterstellen ist, sind diese wie nickelmetallhaltige Gemische zu behandeln. Bei Anwendung von thermischen Verfahren in Gegenwart von Luftsauerstoff ist grundsätzlich eine Bildung von oxidischen Nickelverbindungen anzunehmen. Dies ist beispielsweise beim Schweißen (Elektroden oder Draht) und thermischen Schneiden mit bzw. von Legierungen, beim Metallspritzen von Legierungen, beim Schmelzen und Gießen von Legierungen und beim Schleifen und Trennen von Legierungen mit "Funkenbildung" der Fall. Weitere Empfehlungen sowie Beispiele für Arbeitsverfahren, bei denen der AGW bzw. die ERB zur Beurteilung herangezogen werden können, enthält die IFA-Arbeitsmappe (Kennzahl 0537).

(25) In den Bewertungsindex gemäß TRGS 402 werden die Dieselrußpartikel (bestimmt in der alveolengängigen Staubfraktion) in Analogie zum Allgemeinen Staubgrenzwert (siehe dazu TRGS 900 Absatz 2.4.1 Absatz 6) sowie NO und NO2 aus Dieselmotoren nicht eingerechnet.

(26) Gilt nicht für den untertägigen Bergbau bis 21. August 2023.

(27) entfällt

(28) Formale Umsetzung der Richtlinie 2017/2398/EU.

(29) AGW nicht gesundheitsbasiert abgeleitet, die Ableitung einer Exposition-Risiko-Beziehung nach TRGS 910 ist initiiert.

(30) Stoff darf gem. Anhang II Nummer 6 GefStoffV nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden.

(31) Die arbeitsmedizinisch-toxikologische Ableitung des Wertes basiert auf einer Plausibilitätsbetrachtung. Auf die Werte für den A-Staub für Nickelmetall in dieser TRGS und für Nickelverbindungen in der TRGS 910 wird hingewiesen.

(32) Gemäß Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
(https://eur-lex/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018R0588&from=DE) gilt ab 10. Mai 2020 eine Verwendungsbeschränkung für NMP, wenn der dort genannte Luftgrenzwert nicht eingehalten wird.
Der Eintrag in der Liste zu N-Methyl-2-pyrrolidon erhält die Bermerkung "32".

(33) Bezogen auf den Bitumenkondensat-Standard (Messverfahren 6305-2 der IFA-Arbeitsmappe).

(34) Gilt nicht für den Bereich Guss- und Walzasphalt sowie im Bereich der Bitumen- und Polymerbitumenbahnen bis 31. Dezember 2024.

(35) Mischexposition mit Eisenverbindungen vermeiden (Fe-NTA-Bildung)

(36) Formale Umsetzung der Richtlinie 2019/1831/EU

(37) Formale Umsetzung der Richtlinie 2019/130/EU

(38) Bei einer Mischung von Hartholzstäuben mit anderen Holzstäuben gilt der Arbeitsplatzgrenzwert für Hartholzstaub für sämtliche in der Mischung enthaltenen Holzstäube.

(39) Der AGW gilt nur für den E-Staub und deckt die nicht-krebserzeugende Wirkung (Nierentoxizität) ab. Die krebserzeugende Wirkung und der entsprechende Eintrag für den A-Staub in der TRGS 910 sind zu berücksichtigen.

(40) Die Kurzzeitwerte orientieren sich an den bisherigen Festlegungen (s. DFG/AGS)