6 Arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Die allgemeinen Vorgaben in Abschnitt 4 der AMR 3.2 sind zu berücksichtigen. Die folgenden Absätze enthalten hierzu spezielle Ausführungen. Unberührt bleiben Vorgaben in anderen Arbeitsmedizinischen Regeln, insbesondere in der AMR "Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B" (AMR 11.1).

(2) Für jeden der im folgenden Absatz aufgeführten möglichen Vorsorgeanlässe ist vom Arbeitgeber zu prüfen, ob die jeweiligen Auslösekriterien vorliegen und entsprechend eine Vorsorge zu veranlassen oder anzubieten.

(3) Vorsorgeanlässe für die in dieser Technischen Regel angesprochenen Tätigkeiten und Gefährdungen sind insbesondere:

1. Pflichtvorsorge
  a) bei Tätigkeiten mit silikogenem Staub, wenn eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ArbMedVV; Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte alveolengängigen Stäuben aus kristallinem Siliciumdioxid in Form von Quarz und Cristobalit ausgesetzt sind, sind in der TRGS 906 als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet.);
  b) bei Tätigkeiten mit alveolengängigem Staub (A-Staub) wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) von 1,25 mg/m³ alveolengängiger Staub (A-Staub) nicht eingehalten wird (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ArbMedVV);
  c) bei Tätigkeiten mit einatembarem Staub (E-Staub) wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) von 10 mg/m³ nicht eingehalten wird (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ArbMedVV);
  d) bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern (Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV; AMR 14.2 – Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen).
2. Angebotsvorsorge
  a) bei Tätigkeiten mit alveolengängigem Staub (A-Staub) wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) von 1,25 mg/m³ eingehalten wird, aber eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV);
  b) bei Tätigkeiten mit einatembarem Staub (E-Staub) wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) von 10 mg/m³ eingehalten wird, aber eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV);
  c) bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 1 erfordern (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 2 ArbMedVV; AMR 14.2 – Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen);
  d) nach Beendigung der Tätigkeiten mit silikogenem Staub (Anhang Teil 1 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b ArbMedVV; Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte alveolengängigen Stäuben aus kristallinem Siliciumdioxid in Form von Quarz und Cristobalit ausgesetzt sind, sind in der TRGS 906 als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet.).