3 Verbote und Beschränkungen

Verwendungsbeschränkungen für PAK-haltige Stoffe sind europaweit einheitlich in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) geregelt. Die Verwendungsbeschränkungen sind dort in Anhang XVII in den Nummern 31 und 50 gelistet.