7 Unterrichtung und Unterweisung

(1) Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung für schweißtechnische Arbeiten nach der Gefahrstoffverordnung zu erstellen. Die Betriebsanweisung ist den Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache bekannt zu machen.

(2) Bei der Aufstellung von Betriebsanweisungen sind nach § 14 der Gefahrstoffverordnung arbeitsbereichs- und stoffbezogene Gefährdungen zu berücksichtigen.

(3) Hinweise für die Erstellung siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung".

(4) Beispiele einer Betriebsanweisung für "Lichtbogenhandschweißen mit umhüllten, chrom-/nickelhaltigen Stabelektroden im Behälter" sowie für "Flammwärmen und – richten in einem Schiffstank" sind in Anlage 3 aufgeführt.

(5) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über eine sichere Arbeitsweise beim Schweißen zu unterweisen. Diese Unterweisung muss folgende Aspekte umfassen:

  1. die bei dem verwendeten Schweißverfahren freigesetzten Gefahrstoffe und die dabei auftretenden Gefährdungen,
  2. die Auswirkungen von schweißtechnischen Parameter,
  3. die Schweißposition,
  4. die Arbeitsposition (Körperhaltung),
  5. die richtige Anwendung der lüftungstechnischen Einrichtungen,
  6. die einzusetzende Persönliche Schutzausrüstung,
  7. die allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung einschließlich der Erläuterung der Angebotsuntersuchungen (§ 14 Abs. 3 GefStoffV),
  8. Hygienemaßnahmen,
  9. Verhalten bei Betriebsstörungen und
  10. Erste Hilfe.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schweißer in der Regel seinen Arbeitsplatz und die auftretenden Belastungen auf Grund der Blendwirkung nicht sehen kann.

(6) Die arbeitsmedizinische toxikologische Beratung soll die Beschäftigten über die Gesundheitsgefahren der Hauptkomponenten der Schweißrauche, wie Metalloxide, Fluoride, sowie irritativ-toxisch wirkende Gase (Ozon, nitrose Gase) wie auch den ggf. entstehenden weiteren Komponenten, insbesondere auch aus den Beschichtungen und den nicht metallischen Begleitkomponenten unterrichten. Dabei sollen die Zusammenhänge zwischen der Partikelgröße und der Lungengängigkeit dargestellt werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Schweißrauche überwiegend aus kleinen und sehr kleinen Partikeln bestehen (A-Fraktion bzw. ultrafeine Stäube). Es ist zu erläutern, dass durch das Einatmen der Schweißrauche Erkrankungen der Atemwege wie chronische Bronchitis und Asthma entstehen können und dass eine synergistische Wirkung mit dem Rauchen besteht, d.h., durch das Rauchen erhöht sich das Risiko einer Atemwegserkrankung. Bei vorbestehender bronchialer Überempfindlichkeit oder bei bereits vorhandenen Atemwegserkrankungen ist ein erhöhtes Risiko eines beschleunigten Lungenfunktionsverlustes vorhanden. Es ist ferner zu erläutern, dass für bestimmte Schweißverfahren und Materialen das Risiko einer Krebserkrankung. (z. B. Chrom (VI)-Verbindungen, Nickel) besteht. Sofern zutreffend, ist auch darauf hinzuweisen, dass bestimmte Gefahrstoffe Vergiftungen im Sinne systemischer Wirkungen (z. B. Blei, Mangan) und auch Sensibilisierungen (Chrom, Nickel) verursachen können.

(7) Den Beschäftigten ist der Sinn und Umfang der Vorsorgeuntersuchungen zu erläutern und auch zu verdeutlichen, dass bei Vorsorgeuntersuchungen Erkrankungen wie die chronische Bronchitis zwar frühzeitig erkannt werden, aber in der Regel einmal eingetretene Schäden nicht rückgängig gemacht werden können. Es ist deshalb auch besonders zu verdeutlichen, dass nur durch die technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen die durch die Einflüsse der schweißtechnischen Arbeiten möglichen Erkrankungen verhütet werden können, nicht aber durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.