2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser TRGS werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Absaugung ist das Erfassen von Gefahrstoffen an ihren Entstehungs- oder Austrittsstellen.
  2. Atemluft ist die Luft im Atembereich des Beschäftigten.
  3. Enge Räume sind Räume ohne natürlichen Luftabzug und in der Regel mit einer Abmessung (Länge, Breite, Höhe oder Durchmesser) unter 2 m, z.B. fensterlose Räume, Stollen, Rohrgräben, Rohre, Schächte, Tanks, Kessel, Behälter, chemische Apparate, Kofferdämme und Doppelbodenzellen in Schiffen.
  4. Gasförmige Gefahrstoffe sind die beim Schweißen, Schneiden und bei den verwandten Verfahren entstehenden Gase z.B. Stickoxide, Ozon, Kohlenmonoxid, Aldehyde.
  5. Die Gefährdungsklasse1 liefert einen Hinweis über die Gefahren, die von der Anwendung eines Verfahrens und der dabei eingesetzten Werkstoffe ausgehen. Die vier Gefährdungsklassen niedrig, mittel, hoch und sehr hoch werden aus den verfahrensspezifischen Emissionsraten (emittierte Gefahrstoffmenge eines Verfahrens pro Zeit) und den möglichen gesundheitsschädlichen Wirkungen der dabei freigesetzten Stoffe abgeleitet.
  6. Lüftung: Als Technische Lüftung (maschinelle Raumlüftung) wird der Austausch von Raumluft gegen Außenluft durch Strömungsmaschinen, z.B. Ventilatoren, Gebläse bezeichnet. Natürliche Lüftung ist der Austausch von Raumluft gegen Außenluft durch Druckunterschiede infolge Wind oder Temperaturdifferenzen; der Luftaustausch erfolgt dabei üblicherweise über geöffnete Fenster und Türen.
  7. Ortsgebundenes Verfahren: Die Anwendung eines Verfahrens gilt als ortsgebunden (stationär), wenn es wiederholt am gleichen, dafür eingerichteten Arbeitsplatz durchgeführt wird, z.B. Schweißkabine, Schweißtisch, Werkstückaufnahme bis etwa 10 m2.
  8. Luftrückführung ist die Rückführung der durch Absaugung erfassten und in Abscheidern gereinigten Luft in den Arbeitsraum. Je nach Wirksamkeit der Abscheideanlage wird dabei auch ein gewisser Anteil an Gefahrstoffen in den Arbeitsraum zurückgeführt.
  9. Schweißer sind nach dieser TRGS alle Personen, die schweißtechnische Arbeiten ausführen.
  10. Schweißrauche sind die beim Schweißen, thermischen Schneiden und bei den verwandten Verfahren entstehenden partikelförmigen Stoffe.
  11. Schweißtechnische Arbeiten sind Arbeiten, bei denen die Verfahren Schweißen, thermisches Schneiden und verwandte Verfahren (wie Löten, thermisches Spritzen, Flammwärmen, Flammrichten, Flammhärten und Widerstandswärmen) zur Anwendung kommen. Nebenarbeiten, die im direkten Zusammenhang mit der Schweißtätigkeit stehen, z.B. Schleifen, gehören zu den schweißtechnischen Arbeiten.
  12. Werkstoff: Als hoch legierter Werkstoff (Stahl) gilt solcher, der in der Summe mindestens fünf Gew.-% an Legierungselementen, wie Chrom, Nickel, Mangan, enthält. Als unlegierter bzw. niedrig legierter Werkstoff (Stahl) gilt solcher, der in der Summe weniger als fünf Gew.-% an Legierungselementen, wie Chrom, Nickel, Mangan, enthält.

1 Die Gefährdungsklasse des Verfahrens darf nicht mit den Schutzstufen der GefStoffV verwechselt werden; hierzu siehe TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen".