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Technische Regeln für Gefahrstoffe

TRGS 525

Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung

Ausgabe: September 2014*)
(GMBl Nr. 63 vom 13. Oktober 2014, S. 1294, zuletzt berichtigt GMBl Nr. 27 vom 10. Juli 2015, S. 542)

 

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach der Gefahrstoffverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

 


*) Hinweis: Mit der Neufassung ist die TRGS 525 an das aktuelle Vorschriften- und Regelwerk angepasst und auf die Veterinärmedizin ausgeweitet worden und gilt damit für den gesamten Bereich der Medizin, sowohl in entsprechenden Einrichtungen der stationären als auch in der ambulanten medizinischen Versorgung. Die TRGS gilt auch in Einrichtungen wie Apotheken, der ambulanten Pflege, dem Rettungs- und Krankentransport, den medizinischen Untersuchungseinrichtungen für Körpergewebe, -flüssigkeiten und alternativmedizinischen Einrichtungen.
Die weite Verbreitung bislang nicht berücksichtigter Therapieprinzipien (z. B. monoklonale Antikörper) und die Änderung der Rechtslage hat eine intensive Prüfung und Überarbeitung des Kapitels über die Arzneimittel mit CMR-Eigenschaften erforderlich gemacht.
Das Kapitel Desinfektion ist der aktuellen Rechts- und Erkenntnislage angepasst worden. Der Wandel in den Methoden der Anästhesie wurde bei der Überarbeitung des Kapitels über die Anwendung von Narkosegasen berücksichtigt. Die Hinzunahme der Veterinärmedizin hat Anpassungen erforderlich gemacht. Es sind neue Verfahren zur Anästhesie, der Langzeitsedierung und in der Zahnmedizin entwickelt worden.
Die Auswirkungen der Laserchirurgie mit entsprechender Pyrolyse bzw. Rauchgasentwicklung sind bislang in der Regelsetzung noch unzureichend berücksichtigt. Es liegen zahlreiche neue Erkenntnisse dazu vor.