Anhang I zur TRGS 523

Anerkennungskriterien

1. Anwendungsbereiche

Die Anerkennung der Sachkunde nach den Nummern 4.3.2 und 4.4 dieser TRGS kann nach derzeitigem Stand der Technik für die folgenden genannten Teilbereiche der Schädlingsbekämpfung vorgenommen werden:

– Gesundheits- und Vorratsschutz sowie besonderer Materialschutz
– Pflanzenschutz
– Holz- und Bautenschutz

2. Nachweise

2.1

Für die nach Nummer 4.3.2 dieser TRGS mögliche Anerkennung der Sachkunde durch die zuständige Behörde sind folgende Nachweise erforderlich:

a) Theoretische Grundkenntnisse nach Nummer 3 dieses Anhangs
b) Theoretische Spezialkenntnisse nach Nummer 4 dieses Anhangs in mindestens einem Anwendungsbereich
c) Berufspraxis nach Nummer 5 dieses Anhangs

2.2

Die Nachweise nach Nummer 2.1 Buchstaben a und b können erbracht werden durch Vorlage von

a) Zeugnissen einer nach Nummer 4.3.2 Satz 1 dieser TRGS als gleichwertig anerkannten Prüfung oder Ausbildung
b) Zeugnissen über eine nach Nummer 4.3.2 Satz 2 dieser TRGS für einen bestimmten Anwendungsbereich als gleichwertig anerkannte Prüfung oder Ausbildungsabschluß.

2.3

Der Nachweis der Sachkunde kann auch als erbracht anerkannt werden, wenn im Rahmen einer abgeschlossenen Berufsausbildung nachweislich die entsprechende Sachkunde nach Nummer 2.1 dieses Anhangs vermittelt und geprüft worden ist und entsprechende Zeugnisse vorgelegt werden.

3. Theoretische Grundkenntnisse

3.1

Theoretische Grundkenntnisse sind in folgenden Bereichen erforderlich:

– Naturwissenschaftliche Grundlagen (Fachrechnen, Physik, Chemie, Biologie, Toxikologie),
– Arbeitsschutz einschließlich Unfallverhütung
– Gesundheits-, Tier- und Umweltschutz einschließlich Gefahrstoffrecht,
– Gerätekunde

3.2

Zeitaufwand

Im Lehrgang sind für die in Nummer 3.1 genannten Lernbereiche nachstehende Lerneinheiten à 45 Minuten als ausreichend anzusehen:

  1. Fachrechnen
    24 Lehreinheiten
  2. Allgemeine Grundlagen der Physik
    12 Lehreinheiten
  3. Allgemeine Grundlagen der Chemie
    12 Lehreinheiten
  4. Allgemeine Grundlagen der Biologie
    32 Lehreinheiten
  5. Allgemeine Grundlagen der Toxikologie
    12 Lehreinheiten
  6. Arbeitsschutz - Organisation und Grundlagen -
    6 Lehreinheiten
  7. Grundlagen der Gerätekunde
    10 Lehreinheiten
  8. Gesundheits-, Tier- und Umweltschutz einschließlich Gefahrstoffrecht
    42 Lehreinheiten




(beispielhaft bezogen auf Arbeitsschutz und Eigenschaften der als Schädlingsbekämpfungsmittel eingesetzten Gefahrstoffe)

4. Spezialkenntnisse

4.1

Theoretische Spezialkenntnisse sind, bezogen auf den jeweiligen Teilbereich gemäß Nummer 1.2-1.7, wie folgt erforderlich:

- Kenntnisse über Art, Beschaffenheit bzw. Konstruktion des zu schützenden Gutes
- Schädlinge des Teilbereiches einschl. Diagnose des Schädlingsbefalls ggf. Differenzierung nach Stadien
- Spezielle Schädlingsbekämpfungsmittel dieses Anwendungsbereiches, ihre Wirkstoffe, Formulierungen, Wirkungsweise, Effekte sowie eventuelle Prüf- oder Gütezeichen der Präparate
- Eignung und Kapazität von Tötungsmaßnahmen
- Kriterien einer ordnungsgemäßen tierschutzgerechten Tötung
- Toxizität und Verhalten des Wirkstoffs im Nicht-Zielorganismus
- Chemisches Verhalten der Schädlingsbekämpfungsmittel in der Umwelt (Abbau-, Verteilungs- und Akkumulationsverhalten)
- Transport, Lagerung, Rückstandsbestimmung, Reinigung und Entsorgung der Präparate
- Verhalten bei Vergiftungsfällen
- Prophylaktische Maßnahmen, Sicherheitsmaßnahmen zum Anwender-, Betroffenen- und Umweltschutz
- Gerätetechnik einschl. Bedienung und Wartung, Herstellen gebrauchsfertiger Zubereitungen, Ausbringungsverfahren
- Arbeitsrichtlinien zur Befallsermittlung, Vorbereitung, Durchführung, Erfolgskontrolle, Nachbehandlung

Für Nummer 1.3 wird außerdem auf DIN 68 800 verwiesen

4.2

Zeitaufwand

Für die Ausbildung werden folgende Zeiten als ausreichend angesehen:

- Gesundheits- und Vorratsschutz sowie besonderer Materialschutz
90 Lehreinheiten
- Pflanzenschutz
44 Lehreinheiten
- Holz- und Bautenschutz
60 Lehreinheiten

5. Berufspraxis

5.1

Als ausreichende Berufspraxis wird angesehen:

a) für einen uneingeschränkten Sachkundenachweis:
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit oder
eine mindestens vierjährige berufliche Tätigkeit.
b) für einen Sachkundenachweis, der auf einen Teilbereich beschränkt ist: mindestens 30 % der unter Buchstabe a) genannten Zeiten,
c)

bei Beschränkung des Sachkundenachweises auf bestimmte Schädlinge mit Beschränkung auf bestimmte Bekämpfungsmittel und einen Teilbereich genügt eine mindestens dreimonatige Berufspraxis.

Die Anerkennung hierfür verliert ihre Gültigkeit, wenn die Tätigkeit beendet wird.

5.2

Die Berufspraxis muß in einschlägigen Einrichtungen mit adäquaten praktischen Tätigkeiten abgeleistet sein, die den angestrebten Teilbereichen sachdienlich sind. Bei der Berufspraxis wird von einer Vollzeitbeschäftigung ausgegangen. Bei Teilzeit verlängert sich die Zeit entsprechend.