16 Dokumentation

16.1

Anwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind ausreichend zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

16.2

Die Dokumentation ist vom Sachkundigen in Anlehnung an Anhang II vorzunehmen.