Anlage 3d

Freigabebescheinigung
für begaste Transporteinheiten (Container)

 

Erlaubnisinhaber

Firma

Straße und Hausnummer

PLZ Ort

Ort der Freigabe des/der Container(s)

Terminal/Firma

Straße und Hausnummer

PLZ Ort

Beschreibung des/der Container(s)

Containertyp und Größe

Anzahl

Identifikationsnummer(n)

Ladungsinhalt

Besonderheiten/sonstige Gefährdungen

fehlende Kennzeichnung
Beschädigungen
im Container aufgefundenes Trägermaterial
ungewöhnlicher/stechender Geruch
Schimmelbildung
Sonstiges:

In dem/den überprüften Container(n) wurden die in der TRGS 512 Anlage 4 Tabelle 1 angegebenen nachfolgend aufgelisteten Begasungsmittel vorgefunden. Nach erfolgter Lüftung werden die in der Tabelle angegebenen Beurteilungsmaßstäbe sicher eingehalten.

Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff): 2,1 mg/m³ entsprechend 1,9 ppm
Brommethan (Methylbromid): 3,9 mg/m³ entsprechend 1 ppm
Phosphorwasserstoff (Phosphin): 0,14 mg/m³ entsprechend 0,1 ppm
Sulfuryldifluorid: 10 mg/m³ entsprechend 2 ppm
Ethylenoxid: 0,2 mg/m³ entsprechend 0,1 ppm

Der Nachweis erfolgte an repräsentativer Stelle mit geeigneten Messgeräten, deren Messbereich diese Grenze erfasst.

Messgerät: Messpunkt/e:

Datum der Messung: Uhrzeit:

Fremdbegast
(Der Container wurde nicht von dem Befähigungsscheininhaber begast, der die Freigabe vorgenommen hat.)
Der/die Container wurde(n) nach der Freigabe entladen.
Der/die Container wurde(n) nach erfolgte/n Freigabemessung/en wieder verschlossen.
Diese Freigabebescheinigung verliert damit ihre Gültigkeit, wenn der Container nicht innerhalb von 2 Stunden / 24 Stunden* entladen wird.
*nicht Zutreffendes streichen!

Der/die Container wurde(n) gemäß den Vorschriften der TRGS 512 gelüftet und mit folgender Einschränkung für nachfolgende Tätigkeiten freigegeben:
Ein Nachgasen der behandelten Ware kann trotz aller Sorgfalt nicht vollständig ausgeschlossen werden. Außerdem können andere Gefährdungen auftreten (siehe oben unter "Besonderheiten"). Beim Entladen ist weiterhin besondere Vorsicht geboten. Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter sind in einer Gefährdungsbeurteilung nach erneuter Schadstoffmessung festzulegen.

 

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(Ort, Datum)   (Unterschrift des Sachkundigen)