4 Kennzeichnung beim Umgang

(1) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen nach TRGS 511 sind mit der Aufschrift "Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung" und der Bezeichnung "Ammoniumnitrat" oder "Düngemittel mit Ammoniumnitrat" und der Gruppe nach Nummer 2 Abs. 1 sowie der Untergruppe nach Anlage 3 der TRGS 511 zu kennzeichnen.

(2) Bei unverpackten Zubereitungen muss die Kennzeichnung nach Absatz 1 am Ort der Lagerung sichtbar angebracht werden.