3 Allgemeine Bestimmungen

(1) Für Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die einer der Gruppen A, B, C, D oder E zuzuordnen sind, findet die Nummer 6 Anwendung.

(2) Inerte Stoffe sind z.B.: Sulfate, Silikate, sekundäre und tertiäre Phosphate der Alkalien und Erdalkalien sowie Carbonate der Erdalkalien (auch in Form von feingemahlenem Kalkstein oder Dolomit) und feingemahlene Kieselgur (Kieselsäure).

(3) Zubereitungen der Gruppe B oder C dürfen zur Verbesserung der Lager- und Streufähigkeit verbrennliche Bestandteile bis zu einem Massenanteil von 0,4 Hundertteilen auf der Kornoberfläche enthalten.

(4) Zubereitungen sind der Gruppe A III zuzuordnen, wenn die Massenanteile an Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat zusammen 70 v.H. übersteigen.