Anlage 1: Muster einer Checkliste zu den Grundsätzen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Diese Checkliste bezieht sich auf wesentliche Punkte der Grundsätze nach § 8 GefStoffV und ist für den konkreten Anwendungsfall auf die betrieblichen Verhältnisse anzupassen.

Wenn eine Tätigkeit mit geringer Gefährdung nach der Gefahrstoffverordnung vorliegt, sind ggf. nicht alle Punkte der Checkliste anzuwenden (anzumerken in der Spalte "Nur ger. Gef."). Damit stellen solche Punkte keinen abzustellenden Mangel dar. 

  Mängel/
Bemerkungen
Nur
ger.
Gef.
Informationsermittlung und innerbetriebliche Kennzeichnung
Gefahrstoffe im Betrieb sind bekannt
   
gekaufte Stoffe oder Produkte mit Gefahrenkennzeichnung
   
gekaufte Stoffe oder Produkte ohne Gefahrenkennzeichnung
   
identifizierbare Stoffe oder Produkte, die im Betrieb hergestellt werden (Zwischenprodukte)
   
Gefahrstoffe sind gut zu erkennen
   
Behälter, Verpackung und Umverpackungen eindeutig beschriftet
   
Gefahrenkennzeichnung (auch Apparaturen, Rohrleitungen)
   
keine ungültigen Beschriftungen/ Kennzeichnungen
   
Behältnisse zur Abfallbeseitigung eindeutig beschriftet
   
Sammlung der Sicherheitsdatenblätter
   
vollständig
   
aktuell
   
für alle Beschäftigten zugänglich
   
Gefahrstoffverzeichnis
   
wird geführt und aktuell gehalten
   
verweist auf das Sicherheitsdatenblatt
   
     
Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
leicht zu reinigende Oberflächen (z. B. Wände, Decken in Arbeitsräumen)
   
Fußböden sind rutschhemmend und leicht zu reinigen
   
wenig Ablagerungsmöglichkeiten für Staub
   
ausreichende technische oder natürliche Lüftung
   
Funktionsfähigkeit von raumlufttechnischen Anlagen gewährleistet
   
selbsttätige Warneinrichtung bei Störung an raumlufttechnischen Anlage funktionsbereit
   
Luftführung führt nicht zur Belastung Dritter mit Gefahrstoffen
   
Pausenraum oder -bereich (sofern Anzahl der Beschäftigten bzw. Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern)
   
Waschgelegenheit oder Waschräume mit fließendem Wasser, Mitteln zur Reinigung und zum Abtrocknen der Hände
   
Kleiderablage oder Umkleideräume (sofern Arbeitskleidung erforderlich)
   
Möglichkeit zum Essen und Trinken ohne Beeinträchtigung der Gesundheit
   
     
Gestaltung des Arbeitsverfahrens und der Arbeitsorganisation    
staubarme Abwurf-, Füll- und Schüttstellen
   
ereicht durch geringe Fallhöhe
   
erreicht durch staubdichte Umhüllungen
   
staubarme Arbeits- und Entsorgungstechniken
   
Feuchtreinigung oder Einsatz von Industriestaubsaugern
   
Tauch-, Streich- oder Rollverfahren (statt Spritzverfahren)
   
geeignete Arbeitsmittel und -verfahren für Wartungsarbeiten werden bereit gehalten
   
Funktion und Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen wird regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr überprüft und dokumentiert
   
nur die bekannten und vorgesehenen Gefahrstoffe werden gehandhabt
   
Gefahrstoffmengen am Arbeitsplatz werden auf Tagesbedarf begrenzt
   
Behälter werden geschlossen gehalten und nur zur Entnahme geöffnet
   
Zahl der mit Gefahrstoffen belasteten Beschäftigten wird begrenzt
   
durch zeitliche Trennung von anderen Tätigkeiten
   
durch räumliche Trennung von anderen Tätigkeiten
   
Dauer und Ausmaß der Gefahrstoffbelastung und Kontamination des Arbeitsplatzes wird so gering wie möglich gehalten
   
Tätigkeiten mit Staubentwicklung im Freien mit dem Rücken zum Wind
   
geeignete Mittel zur Beseitigung von Verunreinigungen durch ausgelaufene oder verschüttete Arbeitsstoffe sind vorhanden und leicht zugänglich
   
abdeckbare oder verschließbare Behältnisse zur Abfallbeseitigung stehen bereit
   
nicht mehr benötigte Gefahrstoffe, restentleerte Gebinde und Reinigungstücher werden vom Arbeitsplatz entfernt und sachgerecht entsorgt
   
     
Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen
(Mindestanforderungen)
   
die Gefahren sind durch die entsprechende Kennzeichnung auf dem Gebinde oder der Verpackung deutlich erkennbar
   
nicht in Behältern gelagert, die zu Verwechslungen mit Lebensmitteln führen können
   
an festgelegten und übersichtlich geordneten Lagerbereichen
   
gekennzeichneten Lagerbereichen
   
staubarm
   
nicht neben Arznei-, Lebens- und Futtermitteln (und Zusatzstoffen)
   
bei Lagerung staubender Gefahrstoffe kommen geeignete Lagertechnik sowie Lagermittel und -hilfsmittel zum Einsatz
   
     
Grundsätze der Arbeitshygiene    
notwendige Arbeitskleidung wird getragen
   
verschmutzte Arbeitskleidung wird gewechselt
   
die erforderliche persönliche Schutzausrüstung wird gemäß erfolgter Unterweisung bestimmungsgemäß benutzt
   
Pausenräume/Pausenbereiche oder Bereitschaftsräume werden nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung benutzt
   
Pausenverpflegung wird außerhalb des Tätigkeitsbereichs aufbewahrt sowie eingenommen
   
Gefahrstoffspritzer oder -verunreinigungen auf der Haut werden sofort entfernt
   
Reinigungstücher werden nicht für die Hände benutzt
   
staubige Arbeitskleidung wird nicht ausgeschüttelt oder abgeblasen
   
Arbeitsplätze werden regelmäßig aufgeräumt und gereinigt
   
kein Abblasen von Stäuben mit Druckluft
   
Feuchtreinigung oder Einsatz von Industriestaubsaugern
   
Gebinde werden sauber gehalten
   
Staubablagerungen werden regelmäßig entfernt
   
verschmutzte Arbeitsmittel und -geräte werden gesäubert
   
Ablagerungen und Verunreinigungen an raumlufttechnischen Anlagen werden regelmäßig entfernt
   
ausgelaufene oder verschüttete Gefahrstoffe werden unverzüglich beseitigt