Diese Checkliste bezieht sich auf wesentliche Punkte der Grundsätze nach § 8 GefStoffV und ist für den konkreten Anwendungsfall auf die betrieblichen Verhältnisse anzupassen.
Wenn eine Tätigkeit mit geringer Gefährdung nach der Gefahrstoffverordnung vorliegt, sind ggf. nicht alle Punkte der Checkliste anzuwenden (anzumerken in der Spalte "Nur ger. Gef."). Damit stellen solche Punkte keinen abzustellenden Mangel dar.
Mängel/ Bemerkungen |
Nur ger. Gef. |
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Informationsermittlung und innerbetriebliche Kennzeichnung | ||
Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes | ||
Gestaltung des Arbeitsverfahrens und der Arbeitsorganisation | ||
Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen (Mindestanforderungen) |
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Grundsätze der Arbeitshygiene | ||
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