2 Begriffsbestimmungen

(1) In dieser Technischen Regel werden die Begriffe so verwendet, wie sie im „Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)1 des ABAS, ABS und AGS bestimmt sind. Weitere Begriffe werden im Folgenden bestimmt.

(2) Gase im Sinne dieser Technischen Regel und gemäß CLP-Verordnung sowie Gefahrgutrecht sind Stoffe oder Gemische, die

  1. bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3bar)  haben oder
  2. bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind.

Der Begriff Gase umfasst reine Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren Stoffen.

(3) Cyanwasserstoff (HCN) wird in dieser technischen Regel den Gasen gleichgestellt. Er ist daher wie ein entzündbares und akut toxisches Gas der Kat. 1 zu behandeln.

(4) Flüssiggas im Sinne dieser technischen Regel ist unter geringem Druck verflüssigtes Gas, das neben Spuren anderer Kohlenwasserstoffgase hauptsächlich Propan, Propen, Butan, Butan-Isomere und/oder Buten enthält, siehe DIN 51622:1985 oder DIN EN 589:2012.

(5) Gase sind, bezogen auf den Zustand nach Freisetzung, d. h. bei der jeweiligen Temperatur des Gases und dem Druck der Umgebungsatmosphäre,

  1. schwerer als Luft, wenn ihre Dichte > 1,3 kg/m3 ist,
  2. gleich schwer wie Luft, wenn ihre Dichte ≤ 1,3 kg/m3 und ≥ 1,2 kg/m3 ist bzw.
  3. leichter als Luft, wenn ihre Dichte < 1,2 kg/m3 ist.

Verflüssigte Gase haben nach Freisetzung tiefe Temperaturen und sind in diesem Zustand daher in der Regel schwerer als Luft.

(6) Tiefgekühlt verflüssigte Gase sind Gase, deren flüssiger Zustand durch Kühlung, Verdampfung oder Wärmedämmung bei einer Temperatur gehalten wird, die unter der Temperatur der Umgebung liegt.

(7) Ortsfeste Druckanlagen für Gase im Sinne dieser Technischen Regel sind Druckanlagen gemäß TRBS 2141, soweit sie für Gase bestimmt sind. Sie beinhalten die ortsfesten Druckgasbehälter, die Füllanlagen, die verbindenden Rohrleitungen, die Ausrüstungsteile, ggf. vorhandene weitere Anlagenteile wie Verdampfer oder Pumpen sowie auch ortsbewegliche Druckgasbehälter soweit diese an der Füllanlage vorhanden sind.

(8) Druckgasbehälter sind Druckbehälter für Gase, unabhängig vom Druck. Zum Druckgasbehälter gehören seine Ausrüstungsteile, die dessen Sicherheit beeinflussen können. Es werden ortsbewegliche und ortsfeste Druckgasbehälter unterschieden. Druckgasbehälter sind

  1. ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU (TPED) bzw. der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV),
  2. Druckgefäße im Sinne des Gefahrgutrechts (Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, verschlossene Kryo-Behälter und Flaschenbündel),
  3. Multiple-Element Gas Container (MEGC), Tanks und Batteriefahrzeuge im Sinne des Gefahrgutrechts,
  4. einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 2009/105/EG (zukünftig Richtlinie 2014/29/EU) bzw. der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt (6. ProdSV),
  5. Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 97/23/EG (zukünftig Richtlinie 2014/68/EU) (PED) bzw. der Druckgeräteverordnung (14. ProdSV) für Gase sowie
  6. andere Druckbehälter oder Kryo-Behälter für Gase, die von diesen Rechtsbereichen nicht erfasst sind, wie z.B. Behälter, die vor Inkrafttreten der PED in Verkehr gebracht worden sind.

(9) Verteilläger sind ortsfeste Druckanlagen für Gase, die dem Umfüllen von Gasen aus ortsfesten Druckgasbehältern in ortsbewegliche Druckgasbehälter dienen.

(10) Füllanlagen im Sinne dieser Technischen Regel sind Anlagen zum Füllen von Gasen aus ortsbeweglichen Druckgasbehältern (z. B. aus Tanks auf Straßen- und Schienenfahrzeugen) in ortsfeste Druckgasbehälter, die zur Lagerung von Gasen bestimmt sind.

Zu den Füllanlagen gehören die Räume oder Aufstellflächen im Freien,

  1. die die Anlagenteile der Füllanlage aufnehmen,
  2. in oder auf denen Tätigkeiten vor, während oder nach dem Füllen gemäß Nummer 4.7 und 4.8 ausgeführt werden,
  3. die den unmittelbar an der Füllanlage zum Anschließen bereitgehaltenen oder den angeschlossenen ortsbeweglichen Druckgasbehälter aufnehmen,
  4. die aus Sicherheitsgründen (Gefahrenbereiche, Schutzabstände) erforderlich sind.

(11) Verdampfer sind Wärmetauscher, die Gase aus dem flüssigen Zustand vollständig in den gasförmigen Zustand zum Zweck der weiteren Verwendung überführen.

(12) Fassungsvermögen einer ortsfesten Druckanlage für Gase zur Lagerung von Gasen ist die Summe der maximal zulässigen Massen der Gase in den ortsfesten Druckgasbehältern.

(13) Als Füllen im Sinne dieser Technischen Regel gilt, wenn ortsbewegliche Druckgasbehälter (Tanks, Container) oder eine Rohrleitung an die ortsfeste Druckanlage für Gase angeschlossen sind und Gase eingefüllt werden.

(14) Als Lagern im Sinne dieser Technischen Regel gilt die Speicherung von Gasen in ortsfesten Druckgasbehältern.

(15) Als Entleeren im Sinne dieser Technischen Regel gilt, wenn eine Entnahmeeinrichtung (Rohrleitung) an die ortsfesten Druckgasbehälter angeschlossen ist und Gase entnommen werden.

(16) Gefahrenbereiche im Sinne dieser Technischen Regel sind Bereiche, in denen gefährliche Gaskonzentrationen auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse nicht ausgeschlossen werden können, z. B. infolge betriebsbedingter Freisetzung von Gasen beim Anschließen oder Lösen von Leitungsverbindungen oder beim Öffnen von Peilventilen. In Bezug auf die entzündbaren Eigenschaften ist dies der explosionsgefährdete Bereich.

(17) Sicherheitsabstand im Sinne dieser Technischen Regel ist der erforderliche Abstand zwischen einer ortsfesten Druckanlage für Gase und einem Schutzobjekt.

(18) Schutzobjekte sind Einrichtungen, Gebäude und Anlagen, in denen oder bei denen sich dauernd oder regelmäßig Beschäftigte oder andere Personen aufhalten, zu deren Schutz nicht ebensolche Vorsorgemaßnahmen getroffen sind, wie für die im Bereich der ortsfesten Druckanlage für Gase selbst Beschäftigten (z. B. Maßnahmen zur Alarmierung und Gefahrenabwehr).

(19) Schutzabstände sind Abstände zwischen Druckanlagen für Gase und benachbarten Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen, deren Zweck es ist, die Druckanlage vor einem Schadensereignis, wie Erwärmung infolge Brandbelastung oder mechanischer Beschädigung zu schützen.

(20) Als Brandlast gilt ein brennbarer Stoff in der Umgebung der ortsfesten Druckanlage für Gase, der im Brandfall eine potentielle Gefährdung für die ortsfeste Druckanlage darstellt. Im Brandfall können in Folge der Wärmeübertragung von der Brandlast Gefahren durch Flammenberührung oder Wärmestrahlung ausgehen.

(21) Technisch dicht sind Druckanlagen (einschließlich der Ausrüstungsteile und aller Verbindungen), die bei einer für den Anwendungsfall geeigneten Dichtheitskontrolle, z. B. mit schaumbildenden Mitteln oder mit Lecksuch- oder Leckanzeigegeräten, keine Undichtigkeit erkennen lassen (siehe auch TRBS 2141 Teil 3 und TRGS 722).

(22) Auf Dauer technisch dicht sind Druckanlagen, die so ausgeführt sind, dass sie aufgrund ihrer Konstruktion technisch dicht bleiben oder bei denen die technische Dichtheit durch Maßnahmen gemäß TRGS 722 ständig gewährleistet wird.

(23) Gasdichte Abtrennungen sind solche, die einen Gasdurchtritt unter atmosphärischen Bedingungen in Gefahr drohender Menge oder Konzentration verhindern, z. B. öffnungslose

  1. Stahlbetonwände,
  2. Ziegelsteinwände, die mindestens auf der Seite der ortsfesten Druckanlage für Gase verputzt oder beidseitig verfugt sind sowie
  3. vergleichbar dichte Faserzementwände oder
  4. dicht verschweißte Blechwände.

1 www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Glossar/Glossar.html