(1) Diese Technische Regel gilt für ortsfeste Druckanlagen zur Lagerung von Gasen und von Cyanwasserstoff (HCN) einschließlich Errichten, Aufstellen, Befüllen, Entleeren, Instandhalten, Stillsetzen und Demontieren.
(2) Diese Technische Regel gilt nicht für
(3) Auf weitere Technische Regeln zur Gefährdungsbeurteilung (z. B. TRBS 1111, TRGS 400 sowie TRGS 407) und zu Schutzmaßnahmen (z. B. TRGS 500 sowie TRBS 3145/TRGS 745) wird hingewiesen.
(4) Für die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Maßnahmen zum Brandschutz wird auf TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ hingewiesen. Für die Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen in Bezug auf gefährliche explosionsfähige Atmosphäre wird hingewiesen auf
(5) In dieser Technischen Regel werden Einstufungen von Gasen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (im Folgenden CLP-Verordnung genannt) verwendet.