1 Anwendungsbereich

(1) Diese Technische Regel gilt für ortsfeste Druckanlagen zur Lagerung von Gasen und von Cyanwasserstoff (HCN) einschließlich Errichten, Aufstellen, Befüllen, Entleeren, Instandhalten, Stillsetzen und Demontieren.

(2) Diese Technische Regel gilt nicht für

  1. die ortsbeweglichen Druckgasbehälter aus denen die ortsfesten Druckanlagen befüllt werden,
  2. ortsfeste Druckanlagen, die in den Anwendungsbereich der TRBS 315/TRGS 751 „Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Füllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen“ fallen.

(3) Auf weitere Technische Regeln zur Gefährdungsbeurteilung (z. B. TRBS 1111, TRGS 400 sowie TRGS 407) und zu Schutzmaßnahmen (z. B. TRGS 500 sowie TRBS 3145/TRGS 745) wird hingewiesen.

(4) Für die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Maßnahmen zum Brandschutz wird auf TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ hingewiesen. Für die Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen in Bezug auf gefährliche explosionsfähige Atmosphäre wird hingewiesen auf

(5) In dieser Technischen Regel werden Einstufungen von Gasen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (im Folgenden CLP-Verordnung genannt) verwendet.