3 Pflichten des Arbeitgebers

3.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm zur Verfügung gestellte Aufzugsanlage für die am Betriebsort vorhandenen Bedingungen geeignet ist und bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung nach dem Stand der Technik die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Benutzer der Aufzugsanlage gewährleistet sind.

(2) Die technischen Unterlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 3.3 Buchstabe a bzw. Nummer 4.2 Buchstabe a BetrSichV müssen dem Prüfpersonal von zugelassenen Überwachungsstellen, den fachkundigen Personen sowie ggf. den beauftragten Personen am Betriebsort der Aufzugsanlage zur Verfügung stehen und, sofern zutreffend, folgende Inhalte umfassen:

a) elektrische und hydraulische Schaltpläne, Prüfanleitungen, Nachweise und Sicherheitshandbücher der verwendeten Sicherheitsbauteile sowie die Betriebsanleitung,
b) EG-/EU-Konformitätserklärung für den Aufzug,
c) Beschreibung des Aufzuges,
d) Errichterprotokoll der elektrischen Anlage,
e) Übersicht der vorhandenen aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen und zugehörige Prüfbescheinigungen. Diese Übersicht muss Angaben über die Rechtsgrundlagen und über die Prüffristen enthalten. Für eine Beurteilung der baurechtlichen Prüfbescheinigungen hinsichtlich der Schnittstelle zum Aufzug sind die erforderlichen Prüfberichte zur Einsicht vor Ort zur Verfügung zu stellen.
f) Notfallplan und Notbefreiungsanleitung,
g) Aufstellung über die festgelegten Schutzmaßnahmen/sicherheitstechnischen Maßnahmen, vgl. § 4 Absatz 1 Nummer 3 BetrSichV, und Ermittlung der Prüffristen.

Die Angaben zur Notbefreiung sind in der Nähe der Notbefreiungselemente anzubringen.

Bei Wechsel des Arbeitgebers nach § 3 BetrSichV (z. B. Verpachtung) hat der bisherige Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Unterlagen gemäß Satz 1 und alle sonstigen für die sichere Verwendung notwendigen Informationen und Dokumente übergeben werden.

(3) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass

  1. die Schlüssel zu Triebwerks- und Rollenraumtüren oder -klappen und zu Inspektions- und Nottüren oder -klappen sowie die notwendigen Hilfseinrichtungen im Gebäude jederzeit verfügbar sind und nur von befugten Personen benutzt werden und
  2. den mit der sicherheitstechnischen Prüfung, mit der Instandhaltung und Personenbefreiung beauftragten Unternehmen oder Personen, zugelassenen Überwachungsstellen sowie den zuständigen Behörden stets ein sicherer Zugang zum Gebäude und zur Aufzugsanlage ermöglicht ist.

(4) Aufzugsanlagen sind gemäß Anhang 1 Nummer 4.6 in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle zu unterziehen. Der Zeitabstand richtet sich nach Art und Umfang der Verwendung einer Aufzuganlage. Bei der Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle ist insbesondere zu kontrollieren, ob

Es wird empfohlen, die durchgeführten Kontrollen und das Ergebnis zu dokumentieren. Bei Verwendung eines Ferndiagnosesystems können o. g. Kontrollen teilweise oder vollständig durch das System übernommen werden. Bei Einsatz eines Ferndiagnosesystems muss nachgewiesen werden, welche Aufgaben durch das System oder im Rahmen der regelmäßigen Instandhaltung übernommen werden.

(5) Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und auf deren Beseitigung hinzuwirken.

(6) Sind an der Aufzugsanlage Mängel vorhanden, durch die Personen gefährdet werden, müssen die Anlage außer Betrieb gesetzt und die Gefahrenstellen gesichert werden.

 

3.2 Sichere Verwendung

3.2.1 Betrieb

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Aufzugsanlage unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung und der Gefährdungsbeurteilung bzw. der festgelegten zusätzlichen Schutzmaßnahmen bestimmungsgemäß und sicher verwendet wird. Als Hilfestellung dienen die Hinweise im Anhang 1 (Tabelle "Empfohlene Schutzmaßnahmen für den Betrieb nach dem Stand der Technik für Personen- und Lastenaufzüge gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2a BetrSichV") und im Anhang 2 (Tabelle "Empfohlene Schutzmaßnahmen für den Betrieb nach dem Stand der Technik für Personen-Umlaufaufzüge gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2c BetrSichV").

(2) Der Arbeitgeber muss die Aufzugsanlage außer Betrieb nehmen, wenn sie Mängel aufweist, durch die Personen gefährdet werden können. An den Schachtzugängen sind Hinweise auf die Außerbetriebnahme zu geben, gegebenenfalls sind schadhafte Schachttüren gegen Zutritt zu sichern und weitergehende Maßnahmen einzuleiten, um gefährliche Zustände zu beheben.

(3) Die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb und zur Bedienung der Aufzugsanlage, die in den technischen Unterlagen bzw. in der Betriebsanleitung enthalten sind, müssen, soweit für eine sichere Verwendung erforderlich, Beschäftigten durch Betriebsanweisung und Unterweisung zur Kenntnis gebracht werden. Sofern keine Betriebsanleitung vorhanden ist, müssen Arbeitgeber bei Personen- und Lastenaufzugsanlagen z. B. durch eine Betriebsanweisung darauf hinwirken, dass mindestens

(4) Für andere Aufzugsanlagen als Personen- und Lastenaufzugsanlagen, z. B. Fassadenbefahranlagen, Baustellenaufzüge mit Personenbeförderung, muss der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der sicheren Verwendung eine Betriebsanweisung ausarbeiten und den Beschäftigten in schriftlicher Form zur Kenntnis bringen.

3.2.2 Nutzungsänderung

Bei einer Nutzungsänderung, d. h. beispielsweise einer Änderung der Gebäudenutzung, müssen die getroffenen Schutzmaßnahmen, Prüffristen und die technischen Unterlagen überprüft und ggf. angepasst werden.

3.2.3 Notfallplan

(1) Der Arbeitgeber muss dem Notdienst für Aufzüge im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU einen Notfallplan zur Verfügung stellen. Sofern gemäß § 24 Absatz 2 BetrSichV ein Notdienst erst ab dem 31. Dezember 2020 vorhanden sein muss, ist der Notfallplan nach Satz 2 in der Nähe der Aufzugsanlage (z. B. an der Hauptzugangsstelle) anzubringen.

(2) Für Aufzüge im Sinne der Richtlinie 2006/42/EG, in denen eine Person eingeschlossen werden kann, ist sicherzustellen, dass diese Person Hilfe herbeirufen kann. Bei diesen Aufzugsanlagen ist ebenfalls ein Notfallplan zu erstellen.

(3) Bei Anlagen, deren Erreichbarkeit oder Zugang aufgrund von Besonderheiten des Betriebsortes nicht offensichtlich ist (u. a. Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen, innerhalb großer Gebäude oder weitläufiger Betriebsgelände), ist die Auffindbarkeit durch zusätzliche Angaben, zum Beispiel durch geografische Koordinaten oder sichtbare Kennzeichnungen an den Gebäuden und Bauwerken, sicherzustellen.

3.2.4 Dauerhafte Außerbetriebnahme

(1) Folgende Maßnahmen sind unter Beachtung der Betriebsanleitung mindestens erforderlich:

  1. der Fahrkorb ist in die oberste Haltestelle zu fahren (bei Treibscheibenantrieben mit Gegengewicht),
  2. die Fahrschachttüren müssen verriegelt sein und die Tür zum Triebwerksraum muss verschlossen sein,
  3. die elektrischen Zuleitungen zu der Aufzugsanlage sind allpolig zu trennen,
  4. an den Zugängen sind entsprechende Schilder anzubringen.

Bei Aufzugsanlagen mit hydraulischem Antrieb sind zusätzlich bzw. abweichend folgende Maßnahmen erforderlich:

  1. der Fahrkorb ist in die unterste Haltestelle zu fahren,
  2. die hydraulische Anlage ist drucklos zu machen,
  3. die hydraulischen Leitungen sind abzusperren.

(2) Vor der erneuten Inbetriebnahme ist eine Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle dann erforderlich, wenn der Fälligkeitstermin für die nächste wiederkehrende Prüfung überschritten ist.

 

3.3 Instandhaltung

(1) Nur eine qualifizierte Instandhaltung unter Berücksichtigung der Art und Intensität der Nutzung durch fachkundiges Instandhaltungspersonal kann die sichere Verwendung und eine hohe Verfügbarkeit einer Aufzugsanlage sicherstellen. Unter Berücksichtigung der Aufzugsart, der technischen Ausführung, Ausrüstung und Betriebsbedingungen (Art, Umfang, Intensität) sind an der Aufzugsanlage regelmäßig und in angemessenen Zeitabständen Instandhaltungsarbeiten durchzuführen, z. B. auf der Basis der Angaben der Betriebsanleitung des Herstellers.

(2) Wird die Instandhaltung durch beauftragte Unternehmen durchgeführt, hat der Arbeitgeber, der für die Sicherheit der Aufzuganlage verantwortlich ist, gemäß § 13 BetrSichV dem Arbeitgeber des Instandhaltungspersonals vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten Informationen hinsichtlich besonderer Gefährdungen z. B. gefährlicher Zugang zur Aufzugsanlage, Aufzug in Ex-Bereichen, Aufzugsanlagen mit Gefahrstofftransport, Staplerverkehr im Bereich der Schachtzugänge bereitzustellen.

(3) Insbesondere sind Informationen zu geben über

(4) Bei Aufzugsanlagen mit teilumwehrtem Schacht sind besondere Maßnahmen für Instandhaltungsarbeiten erforderlich, z. B. ausreichende Absicherung des Verkehrsbereiches gegen herabfallende Teile. Bei dieser Schachtausführung muss bei anderen Arbeiten im Gebäude sichergestellt werden, dass bei der Ausführung von Arbeiten an Gebäudeteilen keine Gegenstände in die Fahrbahn der Aufzugsanlage hineinreichen können. Falls dies nicht möglich ist, muss die Aufzugsanlage während der Arbeiten abgeschaltet werden.

(5) Der Zugang in den Schacht und das Verfahren des Fahrkorbs für Reinigungsarbeiten ist nur in Begleitung einer fachkundigen Person erlaubt. Während der Fahrkorbbewegung dürfen keine Reinigungsarbeiten durchgeführt werden.

 

3.4 Personenbefreiung

3.4.1 Allgemein

Der Arbeitgeber, der eine Aufzugsanlage zur Verfügung stellt, muss dafür sorgen, dass die Befreiung eingeschlossener Personen zu jeder Zeit und in möglichst kurzer Zeit vorgenommen werden kann.

3.4.2 Akustische Notrufeinrichtung

(1) Verfügt die Aufzugsanlage nur über eine akustische Notrufeinrichtung (z. B. Klingel) in der Nähe des Schachtes oder in anderen Räumlichkeiten, muss sichergestellt sein, dass der Notruf während der gesamten Betriebszeit der Aufzugsanlage von einer beauftragten Person oder von Personen, die den Notdienst verständigen können, gehört und als solcher erkannt wird und die notwendigen Maßnahmen eingeleitet werden.

Hinweis: Die Erfahrung hat gezeigt, dass dieses System insbesondere in Gebäuden, in denen nur wenige Personen verkehren oder in denen sich aufgrund der Betriebszeiten zeitweise keine Personen befinden, organisatorisch nicht zuverlässig funktioniert und damit ein hohes Risiko besteht, dass Personen über einen längeren Zeitraum eingeschlossen sind.

(2) Auf die Nachrüstverpflichtung gemäß § 24 Absatz 2 BetrSichV wird hingewiesen.

3.4.3 Notrufeinrichtungen

(1) Gemäß Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 1 BetrSichV hat der Arbeitgeber, der eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a BetrSichV zur Verfügung stellt, dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann.

(2) Ein Zweiwege-Kommunikationssystem im Fahrkorb muss die Sprachkommunikation mit einem Notdienst in beide Richtungen ermöglichen (z. B. Gegensprechanlage oder Telefon). Das Zweiwege-Kommunikationssystem muss mit der Aufzuganlage fest verbunden sein, das Mitführen von mobilen Kommunikationssystemen, z. B. Mobiltelefonen, ist nicht ausreichend. Das Zweiwege-Kommunikationssystem muss auch im Falle eines Stromausfalles an der Aufzugsanlage wirksam sein.

(3) Ein geeignetes Zweiwege-Kommunikationssystem ist z. B. in der DIN EN 81-28:2018 beschrieben.

(4) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Notdienst mit dem Zweiwege-Kommunikationssystem ständig, solange die Aufzugsanlage zur Verwendung zur Verfügung steht, erreicht werden kann. Der Notdienst kann entweder ein externer Dienstleister oder eine interne Stelle des Arbeitgebers sein. Der Notdienst leitet die Maßnahmen zur Befreiung eingeschlossener Personen ein.

(5) Auf die Nachrüstverpflichtung gemäß § 24 Absatz 2 BetrSichV wird hingewiesen.

(6) Gemäß Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 1 BetrSichV hat der Arbeitgeber, der eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b BetrSichV zur Verfügung stellt, dafür zu sorgen, wenn eine Person eingeschlossen werden kann, dass diese Hilfe herbeiholen kann. Dies kann beispielsweise erreicht werden durch:

  1. festinstalliertes Telefon mit einfacher Betätigung (z. B. mit Selbstwahlfunktion),
  2. festinstalliertes Telefon mit Wählfunktion,
  3. Hupe.

(7) Der Arbeitgeber muss dem Notdienst einen Notfallplan übergeben.

(8) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beschaffenheit, Organisation und Qualifikation des Notdienstes zur Personenbefreiung geeignet ist. Dies kann mit folgenden Punkten erreicht werden:

  1. Für die Weiterleitung des Notrufes von dem Zweiwege-Kommunikationssystem des Aufzuges zu einem Notdienst genügt eine dem öffentlichen Fernmeldenetz vergleichbare Übertragungssicherheit.
  2. Ein einmal gegebener Notruf wird beim Notdienst bis zu seiner Bearbeitung gespeichert.
  3. Nach Eingang des Notrufes beim Notdienst kann vom Notdienst eine Zweiwege-Kommunikationsverbindung zum Fahrkorb hergestellt werden.
  4. Der Notdienst erkennt den Standort der Aufzugsanlage und dokumentiert den Notruf mit Datum und Uhrzeit zum Nachweis der Dauer des Eintreffens der Hilfeleistenden.
  5. Der Notdienst bleibt auch bei Ausfall des Stromnetzes des Notdienstes funktionsfähig.
  6. Bei Störung des Notdienstes, die eine Verarbeitung von Notrufen nicht mehr gewährleistet, wird eine Ersatzeinrichtung wirksam, die dennoch die Durchführung einer Befreiung sicherstellt.
  7. Wird das Übertragungssystem und/oder der Notdienst auch für andere Datenübertragungen genutzt, werden Aufzugs-Notrufe nicht beeinträchtigt.
  8. Der Notdienst ist ständig, solange die Aufzugsanlage zur Verwendung zur Verfügung steht, in Betrieb und besetzt.
  9. Es wird sichergestellt, dass abhängig von der Zahl der angeschlossenen Aufzugsanlagen eine ausreichende Anzahl Hilfeleistender bereitsteht. Als Hilfeleistende gelten hierfür vom Arbeitgeber beauftragte Personen, die in der Lage sind, Befreiungsmaßnahmen sachgerecht – ohne Gefährdung von Eingeschlossenen und sich selbst – durchzuführen. Dazu zählen:
  10. Die Zeit von der Notrufabgabe bis zur Kontaktaufnahme mit den Eingeschlossenen soll so kurz wie möglich sein (Die vom öffentlichen Telefonnetz vorgegebenen Möglichkeiten gelten als ausreichend.). Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage soll eine halbe Stunde nicht überschreiten.
  11. Der Hilfeleistende hat Zugang zum Gebäude und zur Aufzugsanlage, insbesondere zu den Bedienteilen für den Notbetrieb (z. B. über Schlüsseltresore).
  12. Der Hilfeleistende unterrichtet den Notdienst über sein Eintreffen an der Anlage, spätestens nach der durchgeführten Befreiung der Eingeschlossenen. Diese Mitteilung wird beim Notdienst mit Datum und Uhrzeit dokumentiert.

3.4.4 Maßnahmen zur Personenbefreiung

(1) Die Maßnahmen zur Personenbefreiung müssen unter Berücksichtigung von 3.2.3 und nach der Notbefreiungsanleitung durchgeführt werden.

(2) Die Notbefreiungsanleitung muss eine sichere Personenbefreiung entsprechend der technischen Ausführung der Aufzugsanlage ermöglichen. Erforderliche Einrichtungen und Hilfsmittel müssen den mit der Personenbefreiung beauftragten Personen an der Aufzugsanlage zur Verfügung stehen.

(3) Nach einer Personenbefreiung darf die Aufzugsanlage erst wieder zur Benutzung freigegeben werden, wenn die Ursache der Störung behoben und ein sicherer Betrieb der Aufzugsanlage gewährleistet ist.

 

3.5 Prüfungen

Bei Aufzugsanlagen müssen gemäß TRBS 1201-4 folgende Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden:

  1. Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme,
  2. Prüfung vor Inbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung,
  3. wiederkehrende Prüfungen,
  4. durch Behörden angeordnete außerordentliche Prüfungen.

 

3.6 Unfall- und Schadensanzeige

Die Regelungen des § 19 BetrSichV sind zu beachten.