4 Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz

4.1 Zur-Verfügung-Stellung

(1) Der Arbeitgeber hat bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen geeignete Systemkomponenten einschließlich der Rettungseinrichtungen für den jeweiligen Verwendungszweck zusammenzustellen.

(2) Geeignete Systemkomponenten bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen sind z. B.

4.2 Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen

(1) Für die Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen hat der Arbeitgeber einen Plan für den Aufbau, Umbau und Abbau (Montageanweisung und/oder Betriebsanweisung) zu erstellen.

(2) Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nicht in Alleinarbeit und nur von geeigneten beauftragten Beschäftigten angewendet werden (siehe § 12 Absatz 3 BetrSichV und Nummer 4.3).

(3) Die Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen muss von beauftragten Aufsichtführenden geleitet werden.

(4) Bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen sind mindestens zwei beauftragte Beschäftigte einzusetzen, von denen mindestens einer ein beauftragter Aufsichtführender (siehe Nummer 4.3.3) ist.

(5) Um sicherzustellen, dass in Notfällen Erste Hilfe geleistet und erforderliche Rettungsmaßnahmen unverzüglich durchgeführt oder eingeleitet werden können, muss ein Sicht- und Rufkontakt zwischen den Beschäftigten jederzeit gewährleistet sein.

(6) Die Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur angewendet werden, wenn der Beschäftigte jederzeit gefahrlos

kann.

Zur Vermeidung von Absturzgefahren beim Einstieg in das Trag- und Sicherungssystem kann z. B. die Benutzung von personenbezogenen Schutzmaßnahmen gegen Absturz erforderlich sein.

(7) Es dürfen nur Zugangs- und Positionierungsgeräte verwendet werden, die über eine selbstblockierende Funktion verfügen.

(8) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Verwendung eines zweiten Seils eine größere Gefährdung bei den Arbeiten bewirken würde, ist die Verwendung eines einzigen Seils zulässig, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Dies kann z. B. beim Zugang in und dem Weg durch eine Baumkrone zutreffend sein, da auf dem Weg durch das Geäst eine einwandfreie Funktion des Sicherungssystems nicht gewährleistet sein kann.

4.3 Beauftragte Personen

4.3.1 Allgemeines

(1) Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen müssen von beauftragten Aufsichtführenden und beauftragten Beschäftigten ausgeführt werden, die für diese Arbeiten fachlich und körperlich geeignet sind.

Bei der fachlichen Eignung ist zwischen einer Qualifizierung für Höhenarbeiten und seilunterstützten Baumarbeiten zu unterscheiden.

(2) Jeder Anwender der Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen muss als betrieblicher Ersthelfer ausgebildet sein.

4.3.2 Beauftragter Beschäftigter (§ 12 Absatz 3 BetrSichV)

4.3.2.1 Beauftragter Beschäftigter für vertikale Zugangs- und Positionierungsverfahren

Die fachliche Eignung liegt vor, wenn der beauftragte Beschäftigte über folgende theoretische und praktische Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt:

  1. sichere Verwendung der ausgewählten Zugangs- und Positionierungsverfahren,
  2. Grenzen der Zugangs- und Positionierungsverfahren,
  3. Seil-, Knoten- und Gerätekunde,
  4. Anschlagtechniken,
  5. Rettungstechniken.

Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere für Höhenarbeiten geeignete Beschäftigte, die einen Lehrgang für Höhenarbeiter zur Ausführung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren mit vertikalen Zugangstechniken absolviert und dies durch eine unabhängige Prüfung nachgewiesen haben.

4.3.2.2 Beauftragter Beschäftigter für horizontale und diago nale Zugangs- und Positionierungsverfahren

Die fachliche Eignung liegt vor, wenn der beauftragte Beschäftigte neben den vertikalen Zugangs- und Positionierungsverfahren (siehe Nummer 4.3.2.1) über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt:

  1. Grundkenntnisse über Gefährdungsbeurteilung und Baustellensicherung,
  2. detaillierte Kenntnisse über Material/Ausrüstung/Knoten,
  3. Sturzphysik und medizinische Aspekte,
  4. Kenntnisse zur Beurteilung von Anschlagtechniken, inkl. der Kenntnis über transportable Anschlageinrichtungen und deren Befestigung,
  5. Auf- und Abseiltechniken, horizontale Fortbewegung,
  6. Rettung nach oben, aktive/passive Rettung aus horizontalen Seilstrecken/Struktur,
  7. Fremdsicherung.

Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere Beschäftigte, die

4.3.3 Beauftragter Aufsichtführender

Die fachliche Eignung liegt vor, wenn der beauftragte Aufsichtführende neben den vertikalen, horizontalen und diagonale Zugangs- und Positionierungsverfahren (siehe Nummer 4.3.2.1 und 4.3.2.2) über folgende erweiterte/qualifizierte theoretische und praktische Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt:

  1. Organisation von Bau- und Montagestellen
  2. Eigenschaften von Materialien/Ausrüstungen, insbesondere auch von Zubehör und eingesetztem Hilfsgerät,
  3. erweiterte Knotenkunde,
  4. Kenntnisse zur Beurteilung von Anschlageinrichtungen und -möglichkeiten und der notwendigen Anschlagtechniken; inkl. der Kenntnis über transportable Anschlageinrichtungen und deren Befestigungen,
  5. Aufbau, Funktion und Verwendung der benötigten Zugangs- und Positionierungsverfahren,
  6. Rettungstechniken, Rettungsplanung und Umsetzung vor Ort bezogen auf die spezifische Gefährdungssituation.

Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere Beschäftigte, die

4.4 Unterweisung (§ 12 BetrSichV)

Beschäftigte, die Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen anwenden, sind diesbezüglich speziell zu unterweisen. Dabei sind Verfahren zur Rettung mit zu behandeln. Im Rahmen der Unterweisung sind praktische Übungen erforderlich. Die Übungen sind unter vergleichbaren Arbeits- und Einsatzbedingungen mit geeigneter unabhängiger Sicherung durchzuführen. Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich durchzuführen.