3 Gefährdungsbeurteilung

Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 BetrSichV sind die bei der Verwendung von Leitern auftretenden Gefährdungen zu beurteilen sowie die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu ermitteln. Dabei sind die verschiedenen Leiterbauarten, ihre Anbauteile und ggf. das Zubehör zu berücksichtigen.

Auf die TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung" und die TRBS 2121 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen" wird hingewiesen.

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere folgende Punkte zu beurteilen:

In der Gefährdungsbeurteilung ist auch zu prüfen, ob für die vorgesehenen Tätigkeiten kein sichereres Arbeitsmittel als Leitern verwendet werden kann. Sicherere Arbeitsmittel sind z. B. Gerüste oder Hubarbeitsbühnen. Bei der Verwendung von Leitern sind die Regelungen von Nummer 4 zu beachten.

Ausgehend von den ermittelten Gefährdungen können Vorschriften, Normen, Regeln, Informationen der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung, Informationen der Hersteller von Leitern, Fachregeln der Berufsverbände und sonstige Informationen zum Stand der Technik als Erkenntnisquellen für Lösungsmöglichkeiten und geeignete Schutzmaßnahmen dienen.