3 Maßnahmen

(1) Da bei verschiedenartigen mobilen Arbeitsmitteln unterschiedliche Sicherheitskonzepte zum Einsatz kommen, werden in dieser TRBS nur beispielhafte Maßnahmen dargestellt. Die beispielhaft angeführten Schutzmaßnahmen sind nicht für jedes mobile Arbeitsmittel geeignet.

(2) Mobile Arbeitsmittel können neben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) auch anderen Rechtsvorschriften unterliegen, die geeignete Maßnahmen im Sinne der BetrSichV enthalten. Bei Verkehrssystemen sind z. B. grundsätzliche Anforderungen an die verkehrssichere Gestaltung von Fahrzeugen, die für den Betrieb erforderliche Infrastruktur, Qualifikation und Eignung von Beschäftigten im Betriebsdienst sowie zur sicheren Betriebsführung im Verkehrsrecht verbindlich vorgegeben. Verkehrsrechtliche Vorschriften beinhalten auch Gesichtspunkte des Arbeitsschutzes, decken jedoch in der Regel nicht alle Anforderungen ab, die sich z. B. aus der BetrSichV ergeben. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zusätzlich zu den vorgegebenen Maßnahmen der Verkehrssicherheit erforderlich sind.

(3) Die Auswahl der erforderlichen und geeigneten Schutzmaßnahmen für ein bestimmtes mobiles Arbeitsmittel hat unter Berücksichtigung der tatsächlich bestehenden Gefährdungen durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Arbeitsmittel-, verfahrens- oder branchenspezifische Lösungen können z. B. den Schriften der Unfallversicherungsträger entnommen werden.

3.1 Auswahl eines geeigneten mobilen Arbeitsmittels

(1) Der Arbeitgeber hat ein, für die vorgesehene Arbeitsaufgabe geeignetes, mobiles Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen (§ 5 Absatz 1 BetrSichV).

(2) Der Auswahl oder Beschaffung eines für die vorgesehene Arbeitsaufgabe geeigneten mobilen Arbeitsmittels kommt ein besonderer Stellenwert zu, da grundlegende Eigenschaften durch nachträglich getroffene Schutzmaßnahmen nur eingeschränkt kompensiert werden können.

Bei der Verwendung eines ungeeigneten mobilen Arbeitsmittels können wesentliche Parameter für Sicherheit und Gesundheitsschutz nicht erzielt werden, da z. B. Aufstiege, Verkehrswege-Sichtbedingungen, Handhabungskonzeption, Abmessungen, Einrichtungen zur Ladungssicherung sowie Anforderungen der ergonomischen und alternsgerechten Gestaltung durch konstruktive Gegebenheiten festgelegt sind.

(3) Darüber hinaus kann bei nachträglich getroffenen Schutzmaßnahmen eine nachteilige Auswirkung auf das Arbeitssystem grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, was z. B. zu erschwerter Handhabbarkeit und zu Manipulationsanreizen führen kann. Die sicherheitsgerechte Spezifikation von mobilen Arbeitsmitteln soll als betriebliches Erfahrungswissen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fortgeschrieben werden.

(4) Für die Beschaffung von mobilen Arbeitsmitteln wird auf die Bekanntmachungen für Betriebssicherheit BekBS 1113 „Beschaffung von Arbeitsmitteln“ hingewiesen.

3.2 Technische Maßnahmen

Die Maßnahmen sind unter dem Aspekt der maximalen Wirksamkeit auszuwählen. Solche Maßnahmen können sein:

3.2.1 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Anfahren, Überfahren oder Quetschen aufgrund der Fahrbewegungen von mobilen Arbeitsmitteln, insbesondere beim Rückwärtsfahren

(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der Gefährdung von Beschäftigten durch Anfahren, Überfahren oder Quetschen durch mobile Arbeitsmittel zu treffen.

(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:

Beispiele für Maßnahmen gegen Gefährdung beim Rückwärtsfahren mit eingeschränkter Sicht auf Baustellen sind im Anhang dargestellt.

(3) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der Gefährdung von Beschäftigten durch Anfahren, Überfahren oder Quetschen durch mobile Arbeitsmittel aufgrund unzureichender Sichtverhältnisse (Ermittlung und Festlegung der erforderlichen Sichtverhältnisse: siehe Nummer 3.3.1), insbesondere beim Rückwärtsfahren, zu treffen.

(4) Solche Maßnahmen können z. B. sein:

Beispiele für Maßnahmen gegen Gefährdung beim Rückwärtsfahren mit eingeschränkter Sicht auf Baustellen sind im Anhang dargestellt.

3.2.2 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unkontrollierte Bewegung, Aufprall und Zusammenprall von mobilen Arbeitsmitteln

(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen, die verursacht werden, wenn ein mobiles Arbeitsmittel sich unkontrolliert bewegt, zu treffen.

(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:

(3) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen, die durch den Aufprall und Zusammenprall von mobilen Arbeitsmitteln verursacht werden, zu treffen.

(4) Solche Maßnahmen können z. B. sein:

(5) Ist der Zusammenprall von mobilen Arbeitsmitteln oder der Aufprall eines mobilen Arbeitsmittels nicht auszuschließen, können die Folgen reduziert werden durch

(6) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen, die durch das unbeabsichtigte Lösen von zur gemeinsamen Fortbewegung miteinander verbundenen mobilen Arbeitsmitteln verursacht werden, zu treffen.

(7) Solche Maßnahmen können z. B. sein:

(8) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der Gefährdung durch Ausfall der Energieübertragungseinrichtungen zwischen miteinander verbundenen mobilen Arbeitsmitteln, z. B. Bremsleitungen, Steuer- und Signalleitungen, zu treffen.

(9) Solche Maßnahmen können z. B. sein:

3.2.3 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unbeabsichtigte Bewegungen von mobilen Arbeitsmitteln

(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen, die verursacht werden, wenn ein mobiles Arbeitsmittel sich unbeabsichtigt aus dem Stillstand bewegt oder die Fahrt unbeabsichtigt fortsetzt, zu treffen.

(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:

3.2.4 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Quetschen von Personen beim Verbinden und Trennen von mobilen Arbeitsmitteln

(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen, die bei dem Verbinden und Trennen von mobilen Arbeitsmitteln auftreten, zu treffen.

(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:

3.2.5 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unbeabsichtigten Kontakt von mitfahrenden Beschäftigten mit der Arbeitsumgebung

(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen, die verursacht werden durch unbeabsichtigten Kontakt von mitfahrenden Beschäftigten mit der Arbeitsumgebung, z. B. eingequetscht werden zwischen Hubarbeitsbühne und Dachkonstruktion, gequetscht werden beim Hochfahren an Regalen mit Arbeitsbühnen für Flurförderzeuge, zu treffen.

(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:

3.2.6 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Umkippen, Abstürzen, Überrollen eines mobilen Arbeitsmittels

(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen, die verursacht werden durch Umkippen, Abstürzen, Überrollen von mobilen Arbeitsmitteln aufgrund von Instabilität infolge Schwerpunktverlagerung, mangelnde Tragfähigkeit des Untergrundes oder fehlende Abstützung des mobilen Arbeitsmittels, zu treffen.

(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:

3.2.7 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unkontrolliert bewegte Ladung, verrutschte Ladung oder durch Ladungsdruck bewegte Teile

(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen, die durch unkontrolliert bewegte Ladung, verrutschte Ladung oder Ladungsdruck verursacht werden, zu treffen.

(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:

(3) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen beim Öffnen eines Laderaums durch anstehenden Ladungsdruck oder durch herabfallende Ladung, zu treffen.

(4) Solche Maßnahmen können z. B. sein:

3.2.8 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unkontrolliert bewegte Teile des mobilen Arbeitsmittels, z. B. Ausleger, Türen, Klappen oder Verschlüsse

(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen durch unkontrolliert bewegte Teile des mobilen Arbeitsmittels, z. B. Ausleger, Türen, Klappen oder Verschlüsse, zu treffen.

(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:

3.2.9 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unbefugte Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln

(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen, die durch unbefugte Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln verursacht werden, zu treffen.

(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:

3.2.10 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Stolper-, Rutsch- und Sturzgefahr aufgrund konstruktiver Besonderheiten, die sich aus der Mobilität eines Arbeitsmittels ergeben

(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen, die verursacht werden durch unsicheren Zugang und Aufenthalt aufgrund konstruktiver Besonderheiten, die sich aus der Mobilität eines Arbeitsmittels ergeben, z. B. konstruktive Gestaltung von Auf- und Abstiegen, Laufstegen und Bedienständen auf mobilen Arbeitsmitteln, die beim Bedienen oder Be- und Entladen verwendet werden müssen, zu treffen.

(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:

Einrichtungen, die mitfahrenden Beschäftigten einen sicheren Auf- und Abstieg sowie Aufenthalt ermöglichen. Ein sicherer Aufenthalt wird z. B. erreicht durch

(3) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der Gefährdung durch erschwerte Erreichbarkeit von Stellteilen, Bedienelementen und Bedienplätzen auf miteinander verbundenen mobilen Arbeitsmitteln zu treffen.

(4) Solche Maßnahmen können z. B. sein:

3.2.11 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Schäden an mobilen Arbeitsmitteln, die durch die Bewegung des mobilen Arbeitsmittels verursacht werden

(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen durch Schäden an mobilen Arbeitsmitteln, die durch die Bewegung des mobilen Arbeitsmittels verursacht werden, z. B. Schäden an Beleuchtungseinrichtungen, Standflächen, Auf- und Einstiegen, Absturzsicherungen oder Betätigungseinrichtungen, zu treffen.

(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:

3.2.12 Maßnahmen gegen Gefährdung durch herausgeschleudert werden von Beschäftigten aus dem mobilen Arbeitsmittel

(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen, die verursacht werden durch Einwirkung von Beschleunigungskräften, z. B. Peitscheneffekt bei Auslegerarbeitsbühnen, zu treffen.

(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:

3.2.13 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Kontakt zu Rädern oder Ketten des mobilen Arbeitsmittels, die an der Fahrbewegung beteiligt sind

(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdung für mitfahrende Beschäftigte durch Kontakt mit Rädern oder Laufketten, die der Bewegung von mobilen Arbeitsmitteln dienen, zu treffen.

(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:

Vermeidung von Gefahrstellen, z. B. durch die Integration von Rädern oder Ketten in die Kontur des mobilen Arbeitsmittels (Auswahl geeigneter mobiler Arbeitsmittel).

3.3 Organisatorische Maßnahmen

3.3.1 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Anfahren, Überfahren oder Quetschen aufgrund der Fahrbewegungen von mobilen Arbeitsmitteln

Der Arbeitgeber hat Festlegungen zur Reduzierung der Gefährdung von Beschäftigten durch Anfahren, Überfahren oder Quetschen aufgrund der Fahrbewegungen von mobilen Arbeitsmitteln zu treffen, z. B.:

  1. Betriebliche Regeln für die Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln

    Der Arbeitgeber hat betriebliche Regeln für die Verwendung mobiler Arbeitsmittel zu treffen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Solche Festlegungen können z. B. sein:

  2. Aufenthaltsverbote

    Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu Aufenthaltsverboten in Gefahrenbereichen von mobilen Arbeitsmitteln zu treffen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Solche Festlegungen können z. B. sein:

  3. Festlegungen für Arbeiten im Verfahr- und Bewegungsbereich mobiler Arbeitsmittel

    Ist die Anwesenheit im Verfahr- und Bewegungsbereich mobiler Arbeitsmittel aus betrieblichen Gründen unvermeidlich, hat der Arbeitgeber Festlegungen für Arbeiten im Verfahr- und Bewegungsbereich mobiler Arbeitsmittel zu treffen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Solche Festlegungen können z. B. sein:

  4. Festlegungen zur Verwendung von Warneinrichtungen

    Der Arbeitgeber hat Festlegungen zur Verwendung von Warneinrichtungen zu treffen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Solche Festlegungen können z. B. sein:

  5. Festlegungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Sicht

    Wenn mobile Arbeitsmittel auf Sicht geführt werden, hat der Arbeitgeber Festlegungen zu treffen, wie eine ausreichende Sicht des Fahrzeugführers sichergestellt wird. Solche Festlegungen können z. B. sein:

  6. organisatorische Maßnahmen bei eingeschränkter Sicht

    Wenn die beim Führen eines mobilen Arbeitsmittels vorhandenen Sichtverhältnisse nicht ausreichend sind, kann der Arbeitgeber ergänzend zu den in Nummer 3.2.1 genannten technischen Maßnahmen organisatorische Maßnahmen treffen, um Gefährdungen zu vermeiden oder zu reduzieren.

    Dies können z. B. sein:

3.3.2 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unkontrollierte Bewegung, Aufprall und Zusammenprall von mobilen Arbeitsmitteln

(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Gefährdungen durch unkontrollierte Bewegung, Aufprall und Zusammenprall von mobilen Arbeitsmitteln reduziert werden.

(2) Solche Festlegungen können z. B. sein:

3.3.3 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unbeabsichtigte Bewegungen von mobilen Arbeitsmitteln

(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Gefährdungen durch unbeabsichtigte Bewegungen von mobilen Arbeitsmitteln reduziert werden.

(2) Solche Festlegungen können sein:

Mobile Arbeitsmittel sind so abzustellen, dass unbeabsichtigte Bewegungen vermieden sind, z. B.

3.3.4 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Quetschen von Personen beim Verbinden und Trennen von mobilen Arbeitsmitteln

(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Gefährdungen durch Quetschen von Personen beim Verbinden und Trennen von mobilen Arbeitsmitteln reduziert werden.

(2) Solche Festlegungen können sein:

3.3.5 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unbeabsichtigten Kontakt von mitfahrenden Beschäftigten mit der Arbeitsumgebung

(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Gefährdungen durch unbeabsichtigten Kontakt von mitfahrenden Beschäftigten mit der Arbeitsumgebung reduziert werden.

(2) Solche Festlegungen können sein:

Beschäftigte dürfen nur auf dafür vorgesehenen Sitz- oder Stehplätzen von mobilen Arbeitsmitteln mitfahren;

3.3.6 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Umkippen, Abstürzen, Überrollen eines mobilen Arbeitsmittels

(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Gefährdungen durch Umkippen, Abstürzen, Überrollen von mobilen Arbeitsmitteln reduziert werden.

(2) Solche Festlegungen können sein:

3.3.7 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unkontrolliert bewegte Ladung, verrutschte Ladung oder durch Ladungsdruck bewegte Teile

(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Gefährdungen durch unkontrolliert bewegte Ladung, verrutschte Ladung oder durch Ladungsdruck bewegte Teile reduziert werden.

(2) Solche Festlegungen können sein:

3.3.8 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unkontrolliert bewegte Teile des mobilen Arbeitsmittels, z. B. Ausleger, Türen, Klappen oder Verschlüsse

(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Gefährdung durch unkontrolliert bewegte Teile des mobilen Arbeitsmittels, z. B. Ausleger, Türen, Klappen oder Verschlüsse, reduziert werden.

(2) Solche Festlegungen können sein:

3.3.9 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unbefugte Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln

(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Gefährdungen durch unbefugte Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln reduziert werden.

(2) Solche Festlegungen können sein:

3.3.10 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Stolper-, Rutsch- und Sturzgefahr aufgrund konstruktiver Besonderheiten, die sich aus der Mobilität eines Arbeitsmittels ergeben

(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Gefährdungen durch Stolper-, Rutsch- und Sturzgefahr aufgrund konstruktiver Besonderheiten, die sich aus der Mobilität eines Arbeitsmittels ergeben, reduziert werden.

(2) Solche Festlegungen können sein:

3.3.11 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Schäden an mobilen Arbeitsmitteln, die durch die Bewegung des mobilen Arbeitsmittels verursacht werden

(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Gefährdungen durch Schäden an mobilen Arbeitsmitteln, die durch die Bewegung des mobilen Arbeitsmittels verursacht werden, reduziert werden.

(2) Solche Festlegungen können sein:

3.3.12 Maßnahmen gegen Gefährdung durch herausgeschleudert werden von Beschäftigten aus dem mobilen Arbeitsmittel

(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Gefährdungen durch Herausgeschleudert werden von Beschäftigten aus dem mobilen Arbeitsmittel reduziert werden.

(2) Solche Festlegungen können sein:

3.3.13 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unzureichende Eignung und Qualifikation der Beschäftigten

(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Gefährdungen durch unzureichende Eignung und Qualifikation von Beschäftigten bei der Verwendung mobiler Arbeitsmittel reduziert werden.

(2) Solche Festlegungen können z. B. sein:

3.4 Personenbezogene Maßnahmen

(1) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen, damit Beschäftigte ausreichend gegen mechanische Gefährdungen bei der Verwendung mobiler Arbeitsmittel geschützt sind.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden (§ 6 Absatz 2 Satz 1 BetrSichV), z. B.

3.5 Unterweisung von Beschäftigten und sonstige Maßnahmen

(1) Nach § 12 Absatz 1 BetrSichV hat der Arbeitsgeber Beschäftigte vor der ersten Verwendung mobiler Arbeitsmittel und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen über

  1. vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung,
  2. erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen und
  3. Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen.

(2) Die Unterweisung der Beschäftigten muss betriebliche Regeln für die Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln einbeziehen, z. B.

(3) Nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BetrSichV hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die mobilen Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden. Hier dienen z. B. folgende Maßnahmen: