2 Begriffsbestimmung

BegriffsbestimmungenFür die Anwendung dieser Technischen Regel gelten die Begriffsbestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung und die Folgenden:

2.1 Prüfungen

2.1.1 Sichtprüfung

Äußerliche Prüfung auf sichtbare Mängel ohne besondere Hilfs- oder Prüfmittel.

2.1.2 Prüfung der Funktionsfähigkeit

Prüfung einer Komponente zur Funktionserfüllung im Hinblick auf den Funktionszustand, ggf. unter Zuhilfenahme geeigneter Mess- und Prüfmittel, eines anerkannten Prüfsystems* oder einer Belastung.

2.1.3 Prüfung der Eignung

Prüfung der festgelegten Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die sichere Verwendung nach dem Stand der Technik.

2.2 Notrufeinrichtung

Eine Notrufeinrichtung kann ein Notrufsystem sein oder ein Zweiwege-Kommunikationssystem.

 


* Nach der Richtlinie über Anforderungen an zugelassene Überwachungs-stellen (ZÜS-RL; Anhang 5 Ziffer 5).