5 Prüfungen an nicht überwachungsbedürftigen druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln (§ 14 BetrSichV)

5.1 Zielsetzung der Prüfung

Durch Prüfungen gemäß § 14 BetrSichV an nicht überwachungsbedürftigen druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln ist sicherzustellen, dass bei deren Verwendung daraus resultierende Gefährdungen soweit vermieden werden, dass diese Arbeitsmittel sicher verwendet werden können. Dies gilt für

5.2 Ordnungsprüfung

(1) Die Ordnungsprüfung ist der Teil der Prüfung, der sich mit dem Vorhandensein und der Plausibilität der Dokumentation befasst. Sie ist für die technische Prüfung erforderlich.

(2) Die Ordnungsprüfung beinhaltet z. B.

5.3 Technische Prüfung

(1) Bei druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln legt der Arbeitgeber, soweit erforderlich, den notwendigen Umfang von Prüfungen und Kontrollen fest (§ 3 Absatz 6 BetrSichV).

(2) Die Kontrollen (§ 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV) können sich auf die Feststellung leicht erkennbarer Mängel beschränken, die in der Regel durch Sichtprüfungen und sofern erforderlich durch einfaches Testen der Funktionsfähigkeit ermittelt werden. Die Kontrollen können von unterwiesenen Personen durchgeführt werden.

(3) Darüber hinaus sind Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person in den nachfolgend genannten Fällen erforderlich.

5.3.1 Prüfung vor der erstmaligen Verwendung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt (§ 14 Absatz 1 BetrSichV)

(1) Die Prüfung vor der erstmaligen Verwendung umfasst im Wesentlichen

(2) Ein Beispiel hierfür ist:

Anschluss einer Kompressoranlage für Druckluft an ein vorhandenes Druckluftnetz auf Baustellen und Anschluss eines transportablen Sandstrahlbehälters an ein vorhandenes Druckluftnetz.

5.3.2 Wiederkehrende Prüfung an druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen (§ 14 Absatz 2 BetrSichV)

(1) Die wiederkehrende Prüfung umfasst in Abhängigkeit vom jeweiligen Schädigungsmechanismus z. B.

(2) Ein Beispiel hierfür ist:

Abtrag durch Erosion oder Korrosion an Rohrleitungen.

5.3.3 Prüfung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln nach prüfpflichtigen Änderungen (§ 14 Absatz 3 Satz 1 BetrSichV)

Die Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen umfasst in Abhängigkeit von der jeweiligen prüfpflichtigen Änderung z. B.

5.3.4 Prüfung an druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, bei denen nach außergewöhnlichen Ereignissen schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit möglich sind (§ 14 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV)

(1) Die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme umfasst in Abhängigkeit vom jeweiligen Ereignis z. B.

(2) Beispiele für schädigende Ereignisse an Arbeitsmitteln, die negativen Einfluss auf die Festigkeitseigenschaften der drucktragenden Wandungen haben, sind