3 Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen und Belastung

3.1 Ermittlung von Gefährdungen und Belastung des Menschen im Arbeitssystem bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

3.1.1 Inbetriebnahme von Arbeitsmitteln

(1) Vor jeder erstmaligen Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels, bei dem mit Wechselwirkungen im Arbeitssystem (Erstinbetriebnahme, wesentliche Änderung, Verlagerung/ Umsetzung, Änderung des Arbeitssystems) zu rechnen ist, ist der Planung dieses Arbeitssystems besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Hierbei sind die Wechselwirkungen des Arbeitsmittels im gesamten Arbeitssystem unter der besonderen Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Menschen zu betrachten und zu beurteilen.

(2) Einer Beanspruchung der Beschäftigten, die zu gesundheitlichen Schäden führen kann, muss durch eine ergonomische Gestaltung der Arbeitsmittel und mit der damit verbundenen Gestaltung von Arbeitsaufgabe und Arbeitsumgebung begegnet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das einzelne Arbeitsmittel häufig ergonomisch gut gestaltet ist, nicht aber seine Einordnung in einen größeren technischen Kontext und seine Einbettung in eine bestimmte Arbeitsaufgabe. Diese Bewertung ist erforderlich, um eine schädigungsfreie Verwendung des Arbeitsmittels zu ermöglichen.

(3) Es genügt nicht, dass ein Arbeitsmittel zwar nach den betrieblichen Erfordernissen sorgfältig ausgewählt wurde, dass aber die gesamte Schnittstellenbearbeitung nicht oder nicht ausreichend bearbeitet wurde (vergleiche Bekanntmachungen für Betriebssicherheit BekBS 1113 „Beschaffung von Arbeitsmitteln“).

(4) Es ist vor der Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels, bei dem mit Wechselwirkungen im Arbeitssystem zu rechnen ist, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine Systemanalyse gemäß Belastungs-Beanspruchungs-Modell durchzuführen (siehe Nummer 2.3). Dabei sind insbesondere die nachfolgenden Fragen zu klären:

3.1.2 Gefährdungen und Belastungen an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel

Eine nach arbeitswissenschaftlichen Kriterien erfolgende Gestaltung der Verwendung von Arbeitsmitteln hat neben der auftretenden Belastung auch die individuellen Eigenschaften der Beschäftigten, z. B. Alter und Geschlecht, zu berücksichtigen. Dabei ist die Variabilität der individuellen Leistungsvoraussetzungen (z. B. Sehschärfe, Lichtbedarf, Körperkräfte, Händigkeit, Reaktionsgeschwindigkeit, Erfahrung, Kompetenz) zu beachten. Bei einer nicht nach arbeitswissenschaftlichen Kriterien erfolgten Gestaltung können durch Wechselwirkungen zwischen Mensch und Arbeitsmittel im Arbeitssystem z. B. Gefährdungen hervorgerufen werden durch:

3.1.3 Gefährdungen durch Wechselwirkungen zwischen Arbeitsmittel und Arbeitsmittel

Durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander können zusätzlich Gefährdungen hervorgerufen oder bereits bestehende Gefährdungen verändert werden z. B. durch

3.1.4 Gefährdungen durch Wechselwirkungen zwischen Arbeitsmittel und Arbeitsgegenstand

Durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel mit Arbeitsgegenständen können insbesondere Gefährdungen hervorgerufen oder verändert werden z. B. durch

3.1.5 Gefährdungen durch Wechselwirkungen mit der Arbeitsumgebung

Durch die Wechselwirkungen beim Verwenden von Arbeitsmitteln mit der Arbeitsumgebung können Gefährdungen hervorgerufen oder verändert werden, z. B. durch

3.2 Beurteilung von Gefährdungen und Belastung

(1) Die ermittelten Gefährdungen sind nach den Grundlagen der TRBS 1111 daraufhin zu bewerten, ob zusätzliche Maßnahmen zur Gefährdungsvermeidung oder, falls dies nicht möglich ist, zur Minimierung der Gefährdungen erforderlich sind. Bewertungskriterien sind auch in den TRBS zu einzelnen Gefährdungen zu finden, wie z. B.

(2) Der Ablauf für die Beurteilung der Gefährdungen aufgrund von Wechselwirkungen der Systemelemente im Arbeitssystem wird in Abbildung 4 beispielhaft erläutert.

Abb. 4 Beurteilung der Gefährdungen durch Wechselwirkungen

Abb. 4 Beurteilung der Gefährdungen durch Wechselwirkungen

(3) Die Beurteilung der physischen und psychischen Belastung und Beanspruchung zur menschengerechten Gestaltung wird unterstützt durch die unter Nummer 2.3 Absatz 6 gestellten Leitfragen. Bei Hinweis auf kritische Belastungssituationen (z. B. auf der Grundlage von Unfallanalysen oder Arbeitsunfähigkeitsdaten ist eine vertiefte Beurteilung angezeigt. Hierzu können z. B. die in der Anlage 1 genannten Verfahren herangezogen werden. Die Auswahl der geeigneten Methode richtet sich u. a. nach