Anhang 2
 
Beispiele für prüfpflichtige Änderungen

Tab. Beispiele zur Ermittlung der Prüfnotwendigkeit

Hinweis: Bei mehreren Kreuzen in einer Zeile handelt es sich um eine "und-Verbindung", d. h. es sind alle angekreuzten Prüfungen erforderlich. Die Prüfung erfolgt auf Grundlage von § 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1.

Maßnahmen1 Inbetriebnahmeprüfung von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU Prüfung der Ex-Anlage
Änderung des Explosionsschutzdokumentes und des darin niedergelegten Explosionsschutzkonzepts, z. B. "Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre" auf "Zündquellen-Vermeidung" einer Ex-Anlage X2) X3)
Änderung der Stoffbelegung in einem Behälter erfordert aufgrund der niedrigen Leitfähigkeit des Stoffes den Wechsel von Zündquellenvermeidung zur Inertisierung X2) X3)
Änderung der Eintrittswahrscheinlichkeit des Auftretens von explosionsfähiger Atmosphäre (z. B. Änderung von Verfahrensparametern wie Temperatur, Konzentration etc.)  
– mit Auswirkung auf die Ex-Anlage und nicht im Explosionsschutzdokument und dem darin niedergelegten Explosionsschutzkonzept berücksichtigt X2) X3)
– Änderung im Explosionsschutzdokument und dem darin niedergelegten Explosionsschutzkonzept berücksichtigt (Rahmenkonzept), aber noch nicht an der Anlage umgesetzt X2)  
– Änderung im Explosionsschutzdokument und dem darin niedergelegten Explosionsschutzkonzept berücksichtigt und bereits an der Anlage umgesetzt und auf Wirksamkeit geprüft X2)  
Erweiterung des explosionsgefährdeten Bereiches (Erweiterung der bestehenden Ex-Anlage) X4) X3)
Erweiterung der Ex-Anlage durch Einbau neuer elektrischer oder nicht-elektrischer Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontrolloder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU, sofern die Installation im Explosionsschutzdokument und dem darin niedergelegten Explosionsschutzkonzept berücksichtigt ist X4)  
Erweiterung der Ex-Anlage durch Einbau neuer elektrischer oder nicht-elektrischer Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU, die im Explosionsschutzdokument und dem darin niedergelegten Explosionsschutzkonzept nicht berücksichtigt ist X X3)
Ein neuer explosionsgefährdeter Bereich wird ausgewiesen (z. B. neuer Arbeitsraum mit Ex-Zone) X X3)
Änderung der Lüftungsanlage, die zur Änderung von explosionsgefährdeten Bereichen führt X X3)
Austausch von Wärmetönungssensoren durch IR-Sensoren X X3)
Änderung der Betriebsweise5) eines vorhandenen Gerätes etc. anhand der technischen Spezifikation im Rahmen der Herstellervorgaben (ohne Auswirkungen auf die bestehende Anlage), z. B. Änderung der Eintriebsdrehzahl eines Getriebes durch Kombination mit einem Frequenzumrichter nach Herstellerangaben für evtl. reduzierte Durchgangsleistung oder Temperaturklasse X  
Änderung von Einbaulagen von Getrieben (z. B. senkrecht statt waagrecht) nach Herstellerangaben X6)  
Erhöhung der Stufenzahl von Pumpen (spezifische Kombination ist im Baukastensystem durch den Hersteller freigegeben) X6)  
Umbau von Einzel-Gleitringdichtung von Pumpen auf Doppel-Gleitringdichtung (spezifische Kombination ist im Baukastensystem durch den Hersteller freigegeben) X6)  
Pumpe mit Magnetkupplung, Umbau von interner auf externe Spülung (spezifische Kombination ist im Baukastensystem durch den Hersteller freigegeben) X6)  
Änderung in Hard- oder Software von Steuerungen mit Auswirkung auf den Explosionsschutz  
– ohne Auswirkung auf das Explosionsschutzdokument und das darin niedergelegte Explosionsschutzkonzept, da dies bereits enthalten ist X  
– Eine Überarbeitung des Explosionsschutzdokumentes und des darin niedergelegten Explosionsschutzkonzepts für die Ex-Anlage ist erforderlich. X X3)

 

 


1 Wenn in der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers festgestellt wird, dass durch Maßnahmen die Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre sicher verhindert wird, liegt keine Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Anlage) vor. Diese Maßnahmen sind vor Inbetriebnahme und wiederkehrend gemäß § 14 Absatz 1 bis 3 BetrSichV und der Anforderungen nach TRBS 1201 zu prüfen.
2 An neu einzusetzenden Geräten etc. ist TRBS 1201 Teil 1 Abschnitt 4.3.3.1 Absatz 1 anzuwenden.
3 Prüfpflichtige Änderungen sind gemäß TRBS 1201 Teil 1 Abschnitt 4.4 zu berücksichtigen.
4 Sofern es sich um die Installation zusätzlicher Geräte handelt.
5 Änderung der Betriebsweise ist in diesem Fall gleichzusetzen mit der Installation eines neuen Gerätes.
6 Soweit die Änderung Einfluss auf den Explosionsschutz haben kann.