Anhang 3

Beispiele für Maßnahmen an Füllstellen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BetrSichV – Prüfungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV

Für Füllstellen15 in Abhängigkeit ihrer Umschlagskapazitäten ergeben sich bei den Maßnahmen unterschiedliche Rechtsfolgen. Gemäß § 18 Absatz 1 BetrSichV bedürfen prüfpflichtige Änderungen an Füllstellen mit einer Umschlagskapazität von mehr als 1 000 l/h für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 23 °C, die die Bauart oder Betriebsweise betreffen, einer Erlaubnis (siehe Tabelle A3.1).

Werden Lageranlagen und Füllstellen gemeinsam als eine Anlage betrieben, sind die Anhänge 2 und 3 dieser TRBS gleichzeitig zu berücksichtigen.

 

Tab. A3.1 Prüf- und Erlaubnispflichten von Änderungen für die verschiedenen Füllstellen

  Umschlagskapazität16 ≤ 1 000 l/h Umschlagskapazität > 1 000 l/h,
Änderung betrifft Bauart und Betriebsweise der Füllstelle
Umschlagskapazität > 1 000 l/h,
Bauart und Betriebsweise der Füllstelle von Änderung nicht betroffen
Flp. < 23 °C – Prüfung bP
– Keine Erlaubnis
– Prüfung durch ZÜS
– Erlaubnis
– Prüfung bP
– Keine Erlaubnis

Legende:
ZÜS: zugelassene Überwachungsstelle
bP: zur Prüfung befähigte Person gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3 BetrSichV

 

Tab. A3.2 Beispiele für Maßnahmen, die eine prüfpflichtige Änderung sein können

Lfd.
Nr.
Art der Maßnahme prüfpflichtige Änderung gemäß 3.2 erlaubnispflichtig17 gemäß 3.3
1 Lüftungseinrichtungen
1.1 Umstellung einer Lüftungseinrichtung auf Gaspendelung Ja Nein
2 Rohrleitungen (für Flüssigkeiten oder Dämpfe)
2.1 Austausch oder Erweiterung von unterirdisch verlegten Rohrleitungen und deren Armaturen Ja Nein
2.2 Auswechselung von oberirdisch verlegten Rohrleitungen oder Leitungsteilen Nein Nein
2.3 Erweiterung von oberirdisch verlegten Rohrleitungen oder Leitungsteilen Ja Nein
2.4 Öffnung und Schließung von Schraub- und Flanschverbindungen (z. B. von Schwingungsdämpfern) Nein Nein
2.5 Austausch von Dichtungen Nein Nein
3 Sonstiges
3.1 Auswechselung typgleicher18 elektrischer oder nicht- elektrischer Sicherheitseinrichtungen Nein Nein
3.2 Auswechselung nicht typgleicher elektrischer oder nichtelektrischer Sicherheitseinrichtungen Ja Nein
3.3 Maßnahmen an der flüssigkeitsdichten Fläche von Auffangräumen, wenn keine Zündgefahr durch elektrostatische Aufladung auftreten kann Nein Nein
3.4 Maßnahmen an der flüssigkeitsdichten Fläche von Auffangräumen, wenn Zündgefahr durch elektrostatische Aufladung auftreten kann (z. B. Aufbringen einer Beschichtung) Ja Nein
3.5 Erhöhung der Förderrate oder Umschlagkapazität Ja Ja
3.6 Erweiterung von kathodischen Korrosionsschutz (KKS)- bzw. lokalen kathodischen Korrosionsschutz (LKS)-Systemen Ja Nein
3.7 Änderung der Form und Größe von Auffangräumen Ja Ja
3.8 Änderung der Brandschutzeinrichtungen bei Änderung der Maßnahmen zum Brandschutz Ja Ja
3.9 Anlegen oder Verlegen von Abläufen und Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen für Kabel oder Rohrleitungen außerhalb des Wirkbereichs an Füllstellen Nein Nein
3.10 Umstellung von Füllstellen    
  – von entzündbaren mit Flp. ≥ 23 °C oder nicht bezüglich der Entzündbarkeit eingestuften Flüssigkeiten auf entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flp. < 23 °C (z. B. von Fettsäuremethylester auf Ottokraftstoff, Ethanol oder Methanol, von Kerosin auf Ottokraftstoff oder E85) Ja Ja
  – von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flp. < 23 °C auf entzündbare mit Flp. ≥ 23 °C oder nicht bezüglich der Entzündbarkeit eingestufte Flüssigkeiten (z. B. von Ottokraftstoff, Kerosin, Ethanol oder Methanol auf Fettsäuremethylester) Nein Nein
  – von entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flp. < 23 °C auf entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flp. < 23 °C mit anderen Werten der explosionsschutztechnischen Kenngrößen, die eine andere sicherheitstechnische Ausrüstung erfordern (z. B. von Ottokraftstoff auf Ethanol oder Methanol) Ja Ja
3.11 Änderung der Einstufung oder der Ausweitung explosionsgefährdeter Bereiche Ja Ja
3.12 Änderung der Überwachungseinrichtungen im Sinne der TRGS 725 Ja Nein
3.13 Ersatz technischer durch organisatorische Maßnahmen Ja Ja
3.14 Änderung von wiederkehrender Prüfung auf Instandhaltungskonzept Ja Nein19

13 sofern nicht in der Erlaubnis festgelegt
14 sofern nicht in der Erlaubnis festgelegt
15 Füllstellen sind ortsfeste Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Transportbehälter (ortsbewegliche Behälter) mit flüssigen oder festen Gefahrstoffen befüllt werden. Hierzu zählen auch mobile Anlagen, die ortsfest dauerhaft benutzt werden (TRGS 509).
16 Die Umschlagskapazität einer Füllstelle ist die nominale Förderleistung aller Füllstellen, die sich so in räumlicher Nähe befinden, dass eine gegenseitige Wechselwirkung im Normalbetrieb und bei zu erwartenden Störungen zu erwarten ist, und nicht die momentane Umschlagskapazität der Füllstellen.
17 Gemäß Tabelle A3.1 bedürfen nur prüfpflichtige Änderungen an Füllstellen mit einer Umschlagskapazität von mehr als 1 000 l/h für leicht und extrem entzündbare Flüssigkeiten, die die Bauart oder Betriebsweise betreffen, einer Erlaubnis. Die Umschlagskapazität einer Füllstelle ist die Summe der nominellen Umschlagskapazitäten aller in räumlicher Nähe befindlichen Füllstellen, die eine Wechselwirkung miteinander eingehen können. Zur Ermittlung der Erlaubnispflicht ist nur die Umschlagskapazität an leicht oder extrem entzündbaren Flüssigkeiten zusammen zu rechnen.