Anhang 1

Beispiele für Maßnahmen an erlaubnispflichtigen Tankstellen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BetrSichV – Prüfungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV

Für Tankstellen ergeben sich bei den Maßnahmen unterschiedliche Rechtsfolgen. Gemäß § 18 Absatz 1 BetrSichV bedürfen prüfpflichtige Änderungen an Tankstellen zur Lagerung und Abgabe von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 23 °C, die die Bauart oder Betriebsweise betreffen, einer Erlaubnis (siehe Tabelle A1.1).

 

Tab. A1.1 Prüf- und Erlaubnispflichten bei Änderungen an Tankstellen für verschiedene Kraftstoffe

  Änderung betrifft Bauart oder Betriebsweise der Tankstelle Bauart und Betriebsweise der Tankstelle sind durch die Änderung nicht betroffen
Flp. < 23 °C
  • Prüfung durch ZÜS
  • Erlaubnis
  • Prüfung bP
  • Keine Erlaubnis
Legende: ZÜS: zugelassene Überwachungsstelle
  bP: zur Prüfung befähigte Person gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3 BetrSichV

 

Tab. A1.2 Beispiele für Maßnahmen, die eine prüfpflichtige Änderung sein können

Lfd. Nr. Maßnahme prüfpflichtige Änderung gemäß Nummer 3.21 erlaubnispflichtig gemäß Nummer 3.3
1 Unterirdische Tanks
1.1 Einbau zusätzlicher Tanks/Auswechseln von Tanks gegen größere/Verlagern von Tanks    
– für entzündbare flüssige Kraftstoffe mit einem Flp. < 23 °C Ja Ja
– für entzündbare flüssige Kraftstoffe mit einem Flp. ≥ 23 °C, wenn die vorhandene Anlage beeinflusst wird Ja Ja
– für Diesel oder Heizöl, die nicht im Wirkbereich der Einrichtungen für Ottokraftstoff (OK), LNG, LPG oder verflüssigtem Wasserstoff (LH2) liegen und durch einen separaten Füllschacht befüllt werden Nein Nein
– für Diesel oder Heizöl bei Befüllung durch zentralen Fernfüllschacht Ja Nein
– für wässrige Harnstofflösung, wenn eine Wechselwirkung der eingebauten Geräte mit Ex-Zonen und Wirkbereichen möglich ist Ja Nein
– für wässrige Harnstofflösung, wenn eine Wechselwirkung der eingebauten Geräte mit Ex-Zonen und Wirkbereichen nicht möglich ist Nein Nein
1.2 Auswechselung von Tanks gegen gleich große Tanks gleicher Bauart Ja Nein
1.3 Umbelegung von Tanks    
– von Diesel auf entzündbare flüssige Kraftstoffe mit einem Flp. < 23 °C Ja Ja2
– von entzündbare flüssige Kraftstoffen mit einem Flp. < 23 °C auf Diesel Ja Nein
– von Ottokraftstoff nach DIN EN 228 auf Kraftstoffe mit anderen Werten der explosionsschutztechnischen Kenngrößen, die eine andere sicherheitstechnische Ausrüstung erfordern (z. B. auf E85) Ja Ja
1.4 Zusammenlegung von Lüftungsleitungen oder Gaspendelleitungen von Tanks für Kraftstoffe mit anderen Werten der explosionsschutztechnischen Kenngrößen (z. B. Ottokraftstoff nach DIN EN 228, E85, Diesel) Ja Ja
1.5 Einbau von Tankinnenhüllen für entzündbare flüssige Kraftstoffe mit einem Flp. < 23 °C Ja Nein
2 Rohrleitungen (für Flüssigkeiten oder Dämpfe)
2.1 Austausch oder Erweiterung (z. B. zum Einbau in einen Fernfüllschacht) von unterirdisch verlegten Rohrleitungen Ja Nein
2.2 Wechsel der Anschlussbelegung im (Fern-)Füllschacht einschließlich der Gaspendeleinrichtungen bzw. den Lüftungseinrichtungen und an Rohrleitungen/Zapfsäulen im Bereich bestehender Zapfinseln (erdverlegte Teile werden nicht verändert, Änderungen nur im Säulenschacht, z. B. Anschließen eines zusätzlichen Moduls an bereits vorhandene Leitungen) Ja Nein3
2.3 Austausch eines Fernfüllschachtes/-schrankes Ja Nein
2.4 Einbau (bzw. Nachrüstung) eines Fernfüllschachtes/-schrankes Ja Ja
2.5 Öffnung und Schließung von Schraub- und Flanschverbindungen (z. B. von Wellrohren, Schwingungsdämpfern) Nein Nein
2.6 Austausch von Dichtungen Nein Nein
3 Abgabeeinrichtungen
3.1 Aufstellung weiterer Abgabeeinrichtungen (d. h. Anzahl gleichzeitig nutzbarer Abgabeeinheiten wird erhöht)    
– für entzündbare Kraftstoffe mit einem Flp. < 23 °C Ja Ja
– für Diesel im Wirkbereich4 der Einrichtungen für Ottokraftstoff (OK), LNG, LPG oder verflüssigtem Wasserstoff (LH2) Ja Nein
– für Diesel außerhalb des Wirkbereichs (ohne Wechselwirkung mit der überwachungsbedürftigen Tankstelle) Nein Nein
– für wässrige Harnstofflösung im Wirkbereich3 der Einrichtungen für Ottokraftstoff (OK), LNG, LPG oder verflüssigtem Wasserstoff (LH2) Ja Nein
3.2 Verlegung von Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe. Nummer 3.1 gilt sinngemäß. Ja Ja
3.3 Austausch von Abgabeeinrichtungen mit einer Abgabeeinheit gegen solche mit mehreren gleichzeitig benutzbaren Abgabeeinheiten (Mehrproduktzapfsäulen) Ja Ja
3.4 Austausch von Abgabeeinrichtungen, wenn sich die Zahl der gleichzeitig benutzbaren Abgabeeinheiten nicht erhöht und sich die Kraftstoffe nicht ändern, z. B. Austausch von Mehrproduktzapfsäulen, Erweiterung um ein Abgabemodul Ja Nein
3.5 Aufstellung von Kleinzapfgeräten Ja Nein
3.6 Kleinzapfgeräte für Betriebsstoffe Nein Nein
3.7 Aufstellung von Kompaktanlagen für wässrige Harnstofflösung (Tank mit kombinierter Abgabeeinrichtung), wenn eine Wechselwirkung der eingebauten Geräte mit Ex-Zonen und Wirkbereichen möglich ist Ja Nein
3.8 Errichtung und Betrieb von Stromladesäulen außerhalb von Wirkbereichen und explosionsgefährdeten Bereichen von Tankstellen Nein Nein
4 Sonstiges
4.1 Auswechselung typgleicher5 elektrischer oder nichtelektrischer Sicherheitseinrichtungen, z. B. Überfüllsicherung, Leckanzeiger, Füllstandsmessung Nein6 Nein
4.2 Auswechselung nicht typgleicher4 elektrischer oder nichtelektrischer Sicherheitseinrichtungen Ja Nein
4.3 Vergrößerung der Wirkbereiche der Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe Ja Ja
4.4 Maßnahmen an der flüssigkeitsdichten Fläche an Tankstellen und in Auffangräumen, wenn keine Zündgefahr durch elektrostatische Aufladung auftreten kann Nein Nein
4.5 Maßnahmen an der flüssigkeitsdichten Fläche an Tankstellen und in Auffangräumen, wenn Zündgefahr durch elektrostatische Aufladung auftreten kann (z. B. Aufbringen einer Beschichtung) Ja Nein
4.6 Änderung der Art der Beaufsichtigung, z. B. von Betrieb mit Beaufsichtigung z. B.trieb ohne Beaufsichtigung (BoB) und umgekehrt Ja Ja
4.7 Erweiterung von kathodischen Korrosionsschutz (KKS)- bzw. lokalen kathodischen Korrosionsschutz (LKS)-Systemen Ja Nein
5 Errichtung einer Gasfüllanlage gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BetrSichV auf dem Gelände einer bestehenden Tankstelle
5.1 Gasfüllanlage wird zusätzlich zu bereits bestehender Tankstelle errichtet Ja Erlaubnisverfahren für Gasfüllanlage7
6 Sonstiges
6.1 Änderung der Einstufung oder der Ausweitung explosionsgefährdeter Bereiche Ja Ja
6.2 Änderung von organisatorischen Maßnahmen Nein Nein
6.3 Änderung von wiederkehrender Prüfung auf Instandhaltungskonzept Ja Nein8
7 Errichtung von Einrichtungen der Elektromobilität im räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang zu einer Tankstelle
7.1 Einbindung der Befehlseinrichtungen zum Abschalten bzw. beim Betrieb ohne Beaufsichtigung gemäß Anhang 2 Abschnitt 4.1 Absatz 8 und 9 der TRBS 3151/TRGS 751 Ja Nein

 


1 Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage betreffen, können von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.
2 Es sei denn, Nutzung des Tanks für Ottokraftstoff ist nach Erlaubnis alternativ zulässig.
3 Einzelfallentscheidung erforderlich
4 Der Wirkbereich der Abgabeeinrichtungen umfasst den betriebsmäßig vom Zapfventil in Arbeitshöhe horizontal bestrichenen Bereich zuzüglich 1 m und reicht herab bis Erdgleiche. Der Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter ist die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen den Anschlüssen am Tankfahrzeug und am Lagerbehälter zuzüglich 2,5 m nach allen Seiten.
5 Typgleich bedeutet, wenn die Sicherheitseinrichtung die gleichen Sicherheits- und Betriebsparameter hat.
6 Hierunter fallen nicht Abgabeeinrichtungen, die als Gerät/Baugruppe im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU gelten. Anforderungen zu Instandsetzungen an Abgabeeinrichtungen sind der TRBS 1201 Teil 3 zu entnehmen.
7 Bei zusätzlicher Anordnung von Abgabestellen für gasförmige Kraftstoffe (Gasfüllanlage) ist Anhang 5 zu beachten. Diese Änderung würde auch einen Änderungsbescheid für die (Tankstelle) erfordern.
8 sofern nicht in der Erlaubnis festgelegt