2 Begriffsbestimmungen

2.1 Allgemeines

Folgende Begriffe sind bereits in TRBS 1201 bestimmt:

  1. Kontrolle,
  2. Art und Umfang erforderlicher Prüfungen,
  3. Prüffrist,
  4. Notbefehlseinrichtung,
  5. Sicherheitseinrichtung,
  6. Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen.

Folgende Begriffe sind bereits in TRBS 1115 bestimmt:

  1. Funktionale Sicherheit,
  2. Sicherheitslebenszyklus.

2.2 Cybersicherheit

(1) Cybersicherheit im Sinne dieser TRBS bezeichnet gemäß Verordnung (EU) 2019/881 alle Tätigkeiten, die notwendig sind, um Netz- und Informationssysteme, die Nutzer solcher Systeme und andere von Cyberbedrohungen betroffene Personen zu schützen.

Hinweis: Die Verordnung (EU) 2019/881 übersetzt aus dem englischen Original "activities" in der deutschen Fassung mit "Tätigkeiten". Im Sinne dieser TRBS sind damit alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zu verstehen, die notwendig sind, um Netz- und Informationssysteme, die Nutzer solcher Systeme und andere von Cyberbedrohungen betroffene Personen zu schützen.

(2) Da in der europäischen Rechtsetzung der Begriff "Cybersicherheit" mit einem umfassenderen Verständnis verwendet wird, wird in dieser TRBS der Begriff "Cybersicherheit" auf den Schutz sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen, die als technische Schutzmaßnahme für die sichere Verwendung eines Arbeitsmittels inklusive einer überwachungsbedürftigen Anlage eingesetzt werden, eingeschränkt verwendet.

Hinweis: In vielen Quellen wird anstelle des Begriffs "Cybersicherheit" der Begriff "Informationssicherheit" verwendet.

2.3 Cyberbedrohung

Cyberbedrohung im Sinne dieser TRBS bezeichnet gemäß Verordnung (EU) 2019/881 einen möglichen Umstand, ein mögliches Ereignis oder eine mögliche Handlung, der/die Netz- und Informationssysteme, die Nutzer dieser Systeme und andere Personen schädigen, stören oder anderweitig beeinträchtigen könnte.

Hinweis: Unter "Umständen" können z. B. Sicherheitslücken wie unveränderte Standardpasswörter verstanden werden.

2.4 IT/OT-Umgebung

Die IT/OT-Umgebung im Sinne dieser TRBS bezeichnet die IT/OT-Systeme (Netz- und Informationssysteme im Sinne der Verordnung (EU) 2019/881), die temporär oder dauerhaft einen Informationsaustausch mit sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen haben.

Hinweis 1: Die IT/OT-Umgebung kann als möglicher Angriffsweg einen Einfluss auf die Zuverlässigkeit der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen besitzen.

Hinweis 2: IT-Systeme sind die Hard- und Softwarekomponenten zur elektronischen Datenverarbeitung (IT – Information Technology). OT-Systeme sind die Hard- und Softwarekomponenten zur Steuerung, Regelung, Überwachung und Kontrolle von Maschinen, Anlagen und Prozessen (OT – Operational Technology).

2.5 Management der Cybersicherheit

Das Management der Cybersicherheit im Sinne dieser TRBS bezeichnet die Festlegung, Umsetzung und Kontrolle der Regelungen und Vorgehensweisen zur Sicherstellung des erforderlichen Schutzes von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen vor Cyberbedrohungen.

2.6 Instandhaltung

Instandhaltung im Sinne dieser TRBS umfasst die für die Aufrechterhaltung der Cybersicherheit erforderlichen Tätigkeiten an der Hard- und Software der betroffenen Komponenten. Insbesondere zählen hierzu sicherheitsrelevante Software-Updates.